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Änderungen bei Geschenken an Geschäftsfreunde und bei Geschenkgutscheinen

31. August 2017

Geschenke an Geschäftsfreunde sind nur bis zu einem Betrag von 35 € pro Jahr und Geschäftsfreund als steuerlich abzugsfähige Betriebsausgabe berücksichtigungsfähig, sofern der Aufwand ordnungsgemäß aufgezeichnet wurde. Wird die Wertgrenze von 35 € überschritten, wird der gesamte Aufwand als steuerlich nicht abzugsfähige Betriebsausgabe behandelt und wirkt sich nicht mehr gewinnmindernd aus.

Zudem muss der beschenkte Geschäftspartner, sofern er kein Arbeitnehmer ist, das Geschenk als Betriebseinnahme verbuchen und versteuern. Eine Ausnahme hiervon ermöglicht die Anwendung einer sogenannten Pauschalsteuer in Höhe von 30% zuzüglich Solidaritätszuschlag und pauschaler Kirchensteuer. Bemessungsgrundlage ist der Bruttowert des Geschenks. Wird die Pauschalsteuer, welche einheitlich auf alle Geschenke eines Kalenderjahres anzuwenden ist, angewandt, entfällt die Versteuerung beim Beschenkten.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt entschieden, dass auch die Pauschalsteuer als Geschenk anzusehen ist und folglich der Wert des Geschenks zuzüglich der pauschalen Steuern den Betrag von 35 € nicht übersteigen darf, wenn das Geschenk steuerlich abzugsfähig sein soll. Da sich bei vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmern die 35 €- Grenze vom Nettobetrag berechnet steht für das eigentlich Geschenk nur noch ein Nettokaufpreis von 24,84 € zur Verfügung. Bei nicht vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmern sind es nur 21,89 €, welche für das Geschenk aufgewendet werden dürfen.

Werden Gutscheine verschenkt, ist zudem stets darauf zu achten, ob überhaupt Umsatzsteuer ausgewiesen ist. Wird lediglich Bargeld gegen „Gutscheingeld“ getauscht liegt regelmäßig eine nicht umsatzsteuerbare Leistung vor. Dies ist mit der Tatsache zu begründen, dass es sich in diesen Fällen lediglich um einen Tausch von Zahlungsmitteln handelt. Voraussetzung ist, dass der Gutschein für eine unbestimmte Ware oder Dienstleistung ausgestellt wird (bspw. Einkausgutschein). Nur wenn der Gutschein für eine konkret bezeichnete Ware oder Dienstleistung ausgestellt wird, ist in dem Kaufpreis Umsatzsteuer enthalten, welche bei einer Berechtigung zum Vorsteuerabzug die 35 €- Grenze reduziert.

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Dr. Michael Kaiser

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