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Erleichterung beim Vorsteuerabzug - Leistungszeitpunkt kann sich aus Rechnungsdatum ergeben

09. August 2018

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 1. März 2018 (V R 18/17) entschieden, dass sich die für den Vorsteuerabzug aus Rechnungen zwingend erforderliche Angabe des Leistungszeitpunkts auch aus dem Ausstellungsdatum der Rechnung ergeben kann, wenn davon auszugehen ist, dass die Leistung im Monat der Rechnungsausstellung bewirkt wurde.

Im beurteilten Fall ging es um eine Rechnungserteilung über die Lieferung von PKWs. Die Klägerin hatte im vorliegenden Streitfall den Vorsteuerabzug aus an sie ausgeführten PKW-Lieferungen in Anspruch genommen, obwohl die ausgestellten Rechnungen keine Angaben zum Lieferzeitpunkt erhielten. Das zuständige Finanzamt versagte daraufhin den Vorsteuerabzug mit der Begründung, dass die Angabe eines Lieferzeitpunkts zwingend erforderlich sei. Dieser Rechtsauffassung schloss sich das Finanzgericht nicht an.

Zur Begründung führten die Richter an, dass umsatzsteuerrechtlich gem. § 14 (4) S. 1 Nr. 6 UStG für eine Rechnung die Angabe des Zeitpunkts der Lieferung (sonstigen Leistung) zwar verlangt wird, nach § 31 (4) UStDV der Kalendermonat, in dem die Leistung ausgeführt wurde, als Leistungszeitpunkt grundsätzlich ausreicht. Auf den Kalendermonat kann regelmäßig aus dem Ausstellungsdatum der Rechnung geschlossen werden, wenn nach den Verhältnissen des Einzelfalls davon auszugehen ist, dass die Leistung in dem Monat bewirkt wurde, in dem die Rechnung ausgestellt wurde. Dies sei, zumindest im Streitfall zu bejahen, da branchenüblich die Rechnung in unmittelbarem Zusammenhang mit der Lieferung der PKWs ausgestellt wird. Damit verfügten die Rechnungen über die erforderliche Angabe des Ausstellungsdatums und berechtigten zum Vorsteuerabzug.

Zudem sei zu beachten, dass das Finanzamt nicht auf die bloße Prüfung der Rechnung abstellen darf, sondern auch die zusätzlichen Informationen und branchenabhängigen Gegebenheiten beachten muss. Im Ergebnis ist das Urteil für die Steuerpflichtigen erfreulich, da die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs erleichtert wurden.

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