16. August 2018

Arbeitszimmer und deren steuerliche Berücksichtigung sind nach wie vor ein Thema in der Finanzrechtsprechung, zumal immer wieder neue Sachverhaltskonstellationen auftauchen, die gerichtlich geklärt werden müssen.
Im aktuell entschiedenen Fall kaufte ein Ehepaar zwei Eigentumswohnungen in einem Mehrparteienhaus, die im jeweiligen hälftigen Miteigentum der Ehepartner standen (beiden gehörte jeweils eine halbe Wohnung). Die Finanzierung wurde durch beide Ehegatten abgeschlossen. Gleiches galt für die Zinsen sowie die Tilgung. Auch diese wurden vom gemeinsamen Konto bestritten.
Da die Ehefrau eine der Wohnungen als steuerlich anerkanntes außerhäusliches Arbeitszimmer nutzte, setzten die Eheleute diese im vollen Umfang steuerlich ab. Dieser Ansicht schloss sich das Finanzamt jedoch nur hinsichtlich der nutzungsabhängigen Kosten wie Energie- und Wasserkosten an. Die Aufwendungen für die Abschreibung (AfA) als auch für die Schuldzinsen wurden nur zur Hälfte zum Abzug zugelassen.
Zu Recht wie der Bundesfinanzhof jetzt bestätigte. Gemäß der Urteilsbegründung ist bei gemeinschaftlichem Erwerb einer Wohnung davon auszugehen, dass jeder Miteigentümer die Anschaffungskosten entsprechend seinem Miteigentumsanteil trägt. Grundstücksorientierte Kosten wie Abschreibung, Grundsteuern, Versicherungen und Schuldzinsen können daher nur entsprechend den jeweiligen Miteigentumsanteilen zu Betriebsausgaben führen.
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