Informationen zur Einnahmenüberschussrechnung 2016 (EÜR)

12. Januar 2017

Mit Beginn des Jahres 2017 rückt auch die Abgabe der Steuererklärung für das Kalenderjahr 2016 verstärkt in den Blick vieler Steuerpflichtiger. Für euch, als Unternehmer, ist dabei die Anlage EÜR ein zentraler Punkt eurer Steuererklärung.

Mit BMF-Schreiben vom 29.09.2016 hat die Finanzverwaltung die Vordruckmuster für die Anlage EÜR bereits bekannt gegeben, sodass wir von Papierkram genug Zeit hatte, das Vordruckmuster 2016 für euch in unsere Software zu integrieren. Damit steht euch das aktuelle EÜR-Formular 2016 passend zum Start des Jahres 2017 zur Verfügung. Mit der Entscheidung für Papierkram habt ihr folglich eine gute Wahl getroffen – mit Hilfe unserer Softwarelösung könnt ihr aus euren Buchhaltungsdaten 2016 unkompliziert die Anlage EÜR für das Kalenderjahr 2016 generieren und in eure private Steuererklärung übernehmen.

Die Anlage EÜR ist im Anschluss zusammen mit den restlichen Angaben & Formularen eurer privaten Steuererklärung (ESt-Erklärung) elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln. Die entsprechende Software könnt ihr euch kostenlos auf dem Elster-Portal der Finanzverwaltung herunterladen.

Unabhängig davon, ob ihr euren Gewinn über eine Buchhaltungssoftware oder händisch ermittelt, wichtig ist, dass euer Gewinn nach den geltenden gesetzlichen Vorschriften ermittelt wird und dass ihr die sonstigen gesetzlichen Aufzeichnungs- & Aufbewahrungspflichten erfüllt. Hierbei unterstützen wir euch im Rahmen der Verbuchung der jeweiligen Geschäftsvorfälle durch eine Vielzahl nützlicher Hinweise und Anmerkungen die wir für euch in die Erfassungsmaske integriert haben. Ein ganz zentrales Prinzip, das sogenannte Zufluss- bzw. Abflussprinzip (§ 11 EStG) sei hier allerdings nochmal erwähnt, da es sich hierbei um das Grundprinzip der Einnahmeüberschussrechnung handelt.

Das Zufluss- bzw. Abflussprinzip besagt, dass Einnahmen in dem Zeitpunkt zugeflossen sind, wenn ihr die Verfügungsmacht erlangt habt, d.h. in aller Regel dann, wenn die Zahlung erfolgt ist. Gleiches gilt für die Ausgaben, welche in dem Zeitpunkt abgeflossen sind, wenn ihr die Verfügungsmacht verloren habt. Auch hier ist das in der Regel der Zeitpunkt, in dem ihr die Zahlung geleistet habt. Nur in diesen Fällen sind die Betriebseinnahmen als auch die Betriebsausgaben in eurer Anlage EÜR zu erfassen. Ist noch keine Zahlung erfolgt, dann fließen die Betriebseinnahmen bzw. die Betriebsausgaben nicht in die Anlage EÜR ein.

Neben weiteren Ausnahmen gilt dies jedoch nicht für Aufwendungen die Wirtschaftsgüter betreffen, die nach § 7 EStG abgeschrieben werden oder bei denen es sich um geringwertige Wirtschaftsgüter handelt. Diese sind in ein Anlageverzeichnis zu übernehmen und ab Nutzungsbeginn über ihre jeweilige Nutzungsdauer abzuschreiben. Papierkram unterstützt euch hier zum einen durch eine separate Erfassung der jeweiligen Zahlungen als auch durch Anlagekonten für Wirtschaftsgüter auf den ihr abschreibungspflichtige Wirtschaftsgüter erfassen und im Rahmen der Verbuchung direkt einen Vorschlag für die Nutzungsdauer erhaltet. Einfacher kann Buchhaltung nicht sein.

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