31. Oktober 2023

Nicht alle Unternehmer:innen müssen eine Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) erstellen. Im Handelsrecht und im Steuerrecht wird festgelegt, welche Unternehmen buchführungspflichtig sind, also eine doppelte Buchführung erstellen und bilanzieren müssen.

Die Grenzwerte, nach denen Unternehmer:innen nach Steuerrecht bilanzieren müssen, werden ab dem Jahr 2024 erhöht.
Während bisher eine Umsatzgrenze von 600.000 EUR pro Jahr galt, bis zu den man nicht bilanzierungspflichtig war, gilt ab dem nächsten Jahr ein Unternehmen mit einem Umsatz bis 800.000 EUR als nicht bilanzierungspflichtig.
Hinsichtlich des erwirtschafteten Gewinns erhöht sich der Grenzwert von bisher 60.000 EUR auf 80.000 EUR.
Wird einer dieser Grenzwerte überschritten, kann zunächst die einfache Buchführung mit Einnahme-Überschuss-Rechnung weitergeführt werden, bis das Finanzamt die doppelte Buchführung anordnet.
Wenn einer der Grenzwerte überschritten wird und es nicht zu erwarten ist, dass dieser in Zukunft wieder überschritten wird, kann eine Befreiung von der Pflicht zur doppelten Buchführung beim Finanzamt beantragt werden.
Ist ein Unternehmen jedoch nach dem Handelsrecht bilanzierungspflichtig, dann gelten diese Grenzwerte nicht. In diesem Fall ist man immer bilanzierungspflichtig, unabhängig von den beschriebenen Grenzwerten.
Foto: pressfoto @ Freepik
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