Rückwirkende Erhöhung der Kleinbetragsgrenze auf 250,00 €

24. Mai 2017

Rückwirkend zum 01.01.2017 tritt eine Neuregelung betreffend der bisherigen Kleinbetragsgrenze in Höhe von 150,00 € brutto in Kraft. Übersteigt der Rechnungsbetrag die Kleinbetragsgrenze nicht, ergeben sich für den Unternehmer Erleichterungen dahingehend, dass die Rechnung nicht sämtliche der Pflichtangaben des § 14 UStG enthalten muss. Vielmehr genügen für den Vorsteuerabzug die verkürzten Anforderungen des § 33 UStDV, wonach lediglich die folgenden Angaben enthalten sein müssen:

  1. Der vollständige Name und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers,
  2. das Ausstellungsdatum,
  3. die Menge und die Art der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistungen,
  4. das Entgelt und darauf entfallenden Steuerbetrag für die Lieferung oder sonstigen Leistung in einer Summe sowie den anzuwendenden Steuersatz,
  5. im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt.

Ab 2017 gilt nun statt bisher 150,00 € eine Betragsgrenze von 250,00 € brutto. Diese deutliche Anhebung des Grenzwertes führt zu einer spürbaren Entlastung des Unternehmers, da nunmehr bei weniger Rechnungen auf die Einhaltung der strengen Rechnungsanforderungen des § 14 UStG geachtet werden muss, um das Recht zum Vorsteuerabzug nicht zu verlieren.

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