03. September 2013
Sie haben vor kurzem ein Kleingewerbe gegründet oder haben sich selbständig gemacht? Sie wissen nicht, welche Regeln Kleingewerbetreibende, Freiberufler und Solo-Selbständige bei ihrer Buchhaltung beachten müssen? Wir beantworten Ihre Fragen.
Sie sind Kleinunternehmer, wenn Sie selbständig, gewerblich oder freiberuflich tätig sind und bestimme Umsatzgrenzen nicht überschreiten (mehr dazu unter Punkt 3).
Als Kleinunternehmer
So vereinfacht die Auflagen hinsichtlich Buchhaltung auch sind, so müssen sich Kleinunternehmer trotzdem an bestimme Regeln halten:
Auch wenn Sie als Kleinunternehmer von der Bilanzierung befreit sind ist eine zeitnahe und aktuelle Buchführung wichtig, um nicht den Überblick über die eigene finanzielle Lage zu verlieren.
Tipp:
Es ist schon hilfreich, sämtliche Belege und Rechnungen an einem zentralen Platz abzulegen. Dies kann ein realer Platz (wie ein Ordner) oder ein digitaler Speicherplatz (z.B. ein Online-Buchhaltungsprogramm wie Papierkram) sein. Die Ablage an einem digitalen Platz hat den Vorteil, dass die Gefahr der Unübersichtlichkeit oder gar des Verlustes Ihrer Belege deutlich reduziert wird, da die Belege in einem geschützten Rechenzentrum gelagert werden. Genau für diesen Zweck stellt Papierkram ein ausgefeiltes Belegmanagement bereit.
Selbständige, Gewerbetreibende und Freiberufler können gemäß § 19(1) UStG die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen, wenn Ihr Umsatz einschließlich der darauf anfallenden Umsatzsteuer im vorangegangenen Kalenderjahr die Summe von 17.500 € / Jahr nicht übersteigen hat und im darauffolgenden Jahr die Summe von 50.000 € nicht übersteigen wird. Hierbei handelt es sich um eine Vereinfachungsregelung im Umsatzsteuerrecht. (Klein-)Unternehmer mit geringen Umsätzen haben hiermit die Möglichkeit, weiterhin als Nichtunternehmer behandelt zu werden. Nimmt man die Kleinunternehmerregelung in Anspruch, ist man nicht mehr vorsteuerabzugsberechtigt und darf keine Mehrwertsteuer/Umsatzsteuer auf die Rechnungen aufschlagen. In diesem Fall muss lediglich eine Steuererklärung abgegeben werden. Man kann sich auch entscheiden, auf die Kleinunternehmerregelung zu verzichten, obwohl man die Bedingungen dafür erfühlt. In diesem Fall kann man wieder Mehrwehrsteuer auf die Rechnungen aufschlagen.
Ab einem Betrag darüber (mehr als 17.500 € aber weniger als 50.000 € pro Jahr) kann eine einfache Buchführung nach der Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) verwendet werden. Dabei wird auf die doppelte Buchführung verzichtet, es werden lediglich die Ausgaben von den Einnahmen abgezogen und beim Finanzamt die Anlage EÜR zusätzlich zur Steuererklärung abgegeben.
Ab einem Umsatz von über 50.000 € pro Jahr liegt die Buchführungspflicht vor. Das bedeutet, dass ab hier zum Jahresende eine Bilanz (Gegenüberstellung von Vermögensgegenständen und Schulden) und eine Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) erstellt werden muss. Freiberufler sind hiervon befreit und können weiterhin eine EÜR abgeben.
Also, noch einmal ganz kurz:
Der erzielte Umsatz ist ausschlaggebend für Ihre Form der Buchhaltung.
Als Kleinunternehme müssen Sie keine Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt abgeben. Die Kleinunternehmerregelung stellt zudem einen Wettbewerbsvorteil dar. Im Vergleich zu Unternehmen, die die Umsatzsteuer berechnen und abführen müssen, können Sie als Kleinunternehmer Ihre Waren und Dienstleistungen günstiger anbieten. Oder Sie bieten sie zum gleichen Preis an und behalten mehr vom Gewinn.
Beispiel:
Der Kleinunternehmer Max Mustermann verkauft in seinem Online-Shop Handtücher an Kunden zum Preis von 10 €. Während konkurrierende Unternehmen zwecks Mehrwertsteuer 19 % aufschlagen und dementsprechend 11,90 € verlangen müssen, kann Max mithilfe der Kleinunternehmerregelung beim Preis von 10 € bleiben. Ein klarer Preisvorteil.
Aber Achtung, wer bei der Anmeldung einer selbständigen, gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet, ist mindestens 5 Jahre an diesen Verzicht gebunden.
Da Sie unter der Kleinunternehmerregelung keine Umsatzsteuer auf Ihre Waren und Dienstleistungen berechnen, können Sie bei Geschäften mit vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmen und bei Anschaffungen für Ihr Unternehmen keine Vorsteuer abziehen.
Der Umsatz ist zudem auf das Jahr hochzurechnen. Wer also seine Tätigkeit als Kleinunternehmer mitten im Jahr aufnimmt und weniger als 17.500 € Umsatz erwirtschaftet kann unter Umständen trotzdem aus der Kleinunternehmerregelung rausfallen.
Beispiel:
Max Mustermann hat seine Tätigkeit als Unternehmer im laufenden Jahr begonnen (beispielsweise am 1. Juli) und erwartet einen Umsatz für den Rest des Jahres von 10.000 €. Diese 10.000 € sind allerdings auf einen Jahresgesamtumsatz hochzurechnen.
6/12 Monaten = 10.000 €
12/12 Monaten = 20.000 €
Da dieser (hochgerechnete) Umsatz über 17.500 € liegt, fällt Max nicht mehr unter die Kleinunternehmerregelung und müsste die Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) nutzen.
Als Kleinunternehmer hängen die Regeln, die für Ihre Art der Buchhaltung gelten, von Ihrem erzielten Umsatz ab. Ein Überblick über die eigenen Finanzen im laufenden oder vergangenen Kalenderjahr ist daher essentiell. Um sich diesen Überblick zu verschaffen gibt es mehrere Möglichkeiten. Sie können akribisch Ihre Einnahmen und Ausgaben auf Papier oder in Excel aufschreiben. Oder ein geeignetes Tool übernimmt diese Aufgabe für Sie.
Das Dasein als Kleinunternehmern hat auf jeden Fall Vorteile für Sie, die Sie auch nutzen sollten. Wir wünschen Ihnen viel Erfolg!
Mit Papierkram können Sie nicht nur sehen, wie viel Umsatz Sie im laufenden Jahr schon generiert haben, sondern auch Mehrwertsteuersätze bei Ihren Rechnungen verändern und eine EÜR auf Knopfdruck erstellen. So schreiben Sie Rechnungen rechtskonform und können problemlos von der Kleinunternehmerregelung profitieren oder die EÜR nutzen. Probieren Sie Papierkram aus!
Erfahrungsberichte von Nutzer:innen, die in den Bereichen Sozialpädagogik, Film, Fernsehen, Rundfunk, Organisation, Design, Fotografie und Webdesign arbeiten.
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