Was und für wen ist die Künstlersozialkasse?

22. September 2021

Ob Musiker, Texter, Journalist, Schriftsteller, Designer, künstlerischer Fotograf, Layouter, Übersetzer, Illustrator oder Influencer – seit 1983 sind in Deutschland alle Freiberufler zur Mitgliedschaft in der Künstlersozialkasse, kurz KSK, verpflichtet. Doch was versteht man genau unter der KSK, welche Vorteile ergeben sich für die Mitglieder und welche Sonderregelung gibt es für diese aufgrund der Corona-Pandemie?


Warum gibt es Künstlersozialversicherung?

Die Künstlersozialkasse (KSK) ist keine Versicherung, sondern eine Behörde, die Träger der Künstlersozialversicherung (KSV) ist. Die KSK wurde durch das Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) geschaffen, ist allerdings selbst nicht Versicherungsträger, sondern bezuschusst und leitet die Beiträge der Versicherten an die zuständigen Stellen weiter – wie beispielsweise die gesetzliche Krankenversicherung, die der Versicherte ausgewählt hat, an die Pflegeversicherung oder die Rentenversicherung.

Die Künstlersozialkasse zieht von ihren Mitgliedern die Hälfte der Beiträge für die Pflegeversicherung, Krankenkasse und den Rentenbeitrag ein, ergänzt die restlichen 50 % und überweist diese Summe dann an die gesetzliche Rentenversicherung und die jeweilige Krankenkasse. So wird freischaffenden Künstlern und Publizisten ein kostengünstiger Zugang zur gesetzlichen Sozialversicherung ermöglicht und bietet ihnen gleichzeitig eine finanzielle Absicherung.

Vorteile der Künstlersozialkasse für Künstler und Publizisten

Obwohl die Einzahler selbstständig ausgeübten Berufen nachgehen, zahlen die Versicherten der Künstlersozialkasse, ähnlich wie dem Arbeitnehmeranteil, nur einen geringeren Beitrag, der etwa der Hälfte des eigentlich anfallenden Betrags entspricht. Die übrige Hälfte des Beitrags zur Sozialversicherung wird durch einen Bundeszuschuss und durch die Künstlersozialabgabe getragen. Der Bundeszuschuss beträgt 20 %, die Künstlersozialabgabe 30 %.

Zweck der KSK ist daher die Absicherung freischaffender Kreativer, deren Einkünfte in der Regel keine Altersvorsorge oder geregelte Versorgung zulassen. Ein Mitglied der Künstlersozialkasse zahlt für eine Absicherung, die der eines fest angestellten Mitarbeiters entspricht, demnach nur die Hälfte – die KSK übernimmt also im Prinzip den „Arbeitgeberanteil“.

Corona-Sonderregelung: Erhöhung der Zuverdienstgrenze

Seit dem 23.07.2021 bis Ende des Jahres 2021, ist ein Zuverdienst von bis zu 1.300 € im Monat durch nicht künstlerische beziehungsweise nicht publizistische selbstständige Tätigkeiten möglich, ohne dass der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung entfällt. Zuvor lag die Zuverdienstgrenze noch bei 450 €. Mit dieser Erhöhung hilft die KSK ihren Mitgliedern nach der Corona-Pandemie wieder auf die Beine zu kommen.

Durch die neue Regelung sollen Kunst- und Kreativschaffende in dieser schwierigen und existenzbedrohenden Zeit unterstützt werden, denn die Corona-Pandemie hatte und hat auch immer noch verheerende Folgen für die Kultur- und Kreativwirtschaft. Besonders belastend war die Corona-Pandemie für Freelancer und Freiberufler, sogar nochmal mehr als für andere selbstständige Berufe: Wo andere sich spontan und flexibel nach einem anderen Job umsehen konnten, sind über die KSK versicherte Personen an strikte Auflagen gebunden. 

Die Covid-19-Pandemie hat dazu geführt, dass viele KSK-Versicherte in anderen Bereichen arbeiten wollten, um ihre Versäumnisse in der Kreativbranche auszugleichen. Die Künstlersozialversicherung gestattete allerdings einen solchen nicht-künstlerischen Zuverdienst über 450 € nicht. Andere haben den wichtigen Versicherungsschutz der Künstlersozialkasse verloren, weil sie lieber einer fachfremden und nicht künstlerisch-definierten Arbeit nachgingen, als Sozialleistungen zu erhalten. Ihre Situation ist letztlich schlechter geworden.

Da zuvor nur bis zu 450 € monatlich dazu verdient werden durfte und Auftritte oder andere Aufträge wegen der Pandemie ausfallen mussten, bangten viele Künstler um ihre Existenz. Durch die neue Sonderregelung soll dieser Problematik nun effektiv bis Ende des Jahres entgegengewirkt werden.

Foto: Jakayla Toney, Unsplash.com

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