25. April 2017

Im Rahmen der zunehmenden Umstellung der Finanzverwaltung auf elektronische Verfahren, bestand bereits vor dem Veranlagungszeitraum 2017 für Unternehmer die grundsätzliche Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung der Anlage EÜR nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck.
Bis zum Ablauf des Veranlagungszeitraums 2016 gab es jedoch für Kleinunternehmer eine wichtige Ausnahmeregelung, welche jetzt ausgelaufen ist. Betrugen die Betriebseinnahmen weniger als 17.500,00 € im Kalenderjahr, konnte die Abgabe der Einnahmenüberschussrechnung formlos (bspw. Excel-Tabelle) erfolgen und dadurch auf die elektronische Übermittlung der Anlage EÜR verzichtet werden.
Durch den Wegfall dieser Erleichterung sind ab dem Veranlagungszeitraum 2017 jetzt alle Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung ermitteln, zur Übermittlung in elektronischer Form nach amtlichem Vordruck verpflichtet.
Mit Papierkram seid ihr auf diese neuen Anforderungen bestens vorbereitet, da die Ausgabe eurer Buchungsdaten direkt in das amtlich vorgeschriebene Vordruckmuster möglich ist. Zudem steht euch bereits das aktuelle EÜR-Formular zur Verfügung, sodass ihr mit Hilfe unserer Softwarelösung euren Buchhaltungsdaten unkompliziert in die Anlage EÜR übertragen und in eure private Steuererklärung übernehmen könnt.
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