Erhöhte Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter ab 2018

19. Juli 2017

Im Rahmen des Gesetzes gegen schädliche Steuerpraktiken wird der Schwellenwert, bis zu dem eine Sofortabschreibung von GWGs (sogenannte geringwertige Wirtschaftsgüter) möglich ist (§ 6 Abs. 2 Satz 1 EStG) von bislang 410,00 EUR netto auf 800,00 EUR netto erhöht. Die erhöhte GWG-Grenze gilt erstmals für Wirtschaftsgüter, die nach dem 31.12.2017 angeschafft werden.

Was ist ein geringwertiges Wirtschaftsgut?

Um ein geringwertiges Wirtschaftsgut handelt es sich, wenn es sich um ein selbstständig nutzbares, bewegliches Wirtschaftsgut des Anlagevermögens handelt (bspw. Computer, Tablets oder Büroeinrichtung), dessen Anschaffungskosten den Betrag von 800,00 EUR (bisher 410,00 EUR) nicht übersteigen.

Alte Regelung bis 31.12.2017 (410,00 EUR netto)

Nach bisherigem Rechtsstand können Wirtschaftsgüter mit Nettoanschaffungskosten von bis zu 410,00 EUR in voller Höhe als Betriebsausgaben berücksichtigen werden. Alternativ können die Anschaffungskosten auch auf die Nutzungsdauer verteilen werden. Eine Aufnahme in das Anlageverzeichnis ist in beiden Fällen vorzunehmen, wenn die Anschaffungskosten 150,00 EUR netto übersteigen.

Neuregelung zum 1.1.2018 (800,00 EUR netto)

Nach neuem Rechtsstand können Wirtschaftsgüter mit Nettoanschaffungskosten von bis zu 800,00 EUR in voller Höhe als Betriebsausgaben berücksichtigen werden. Alternativ können die Anschaffungskosten auch auf die Nutzungsdauer verteilen werden. Eine Aufnahme in das Anlageverzeichnis ist in beiden Fällen vorzunehmen, wenn die Anschaffungskosten 250,00 EUR netto übersteigen.

Die Maßnahme soll schwerpunktmäßig dem Bürokratieabbau dienen und zu Erleichterungen bei den Aufzeichnungspflichten führen.

Wertuntergrenze bei Sammelposten wird erhöht

Zum 01.01.2018 wird auch die Wertuntergrenze bei Sammelposten erhöht. Bisher galt bei Anschaffungen zwischen 150,00 EUR und 1.000,00 EUR, dass diese Wirtschaftsgüter alternativ zur GWG-Regelung in einen Sammelposten aufgenommen werden können. Dieser Sammelposten ist über 5 Jahre gewinnmindernd aufzulösen. Bisher muss das Wahlrecht zwischen der GWG-Regelung und dem Sammelposten einheitlich für alle Wirtschaftsgüter des Wirtschaftsjahrs ausgeübt werden.

Auch für den Sammelposten wird zum 01.01.2018 die Wertuntergrenze von 150,00 EUR auf 250,00 EUR angehoben, sodass auch hier weniger Wirtschaftsgüter in den Sammelposten aufgenommen werden müssen. Zudem kann das Wahlrecht zwischen der GWG-Regelung und dem Sammelposten wirtschaftsgutbezogen ausgeübt werden, sodass das Wahlrecht für jedes Wirtschaftsgut individuell in Anspruch genommen werden kann.

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