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Firmenwagen bei Selbstständigen – lohnt sich das? (Teil 2 von 2)

29. September 2016

Dies ist der zweite Teil des Artikels zum Thema Firmenwagen. Hier betrachten wir die Möglichkeiten, die dem Unternehmer hinsichtlich der Ermittlung des Privatanteils des Wagens zur Verfügung stehen. Zum ersten Teil geht's hier lang.

Welche Gestaltungsmöglichkeiten stehen dem Unternehmer zur Verfügung?

Fall 1: mehr als 50%-ige betriebliche Nutzung – notwendiges Betriebsvermögen

Wird der Firmenwagen überwiegend dienstlich genutzt, zählt dieser zwingend zum betrieblichen Vermögen. In diesem Fall sind alle Kosten des Firmenwagens als Betriebsausgaben abzugsfähig und die in Rechnung gestellte Vorsteuer zu 100% abzugsfähig.

Dass ein Fahrzeug notwendiges Betriebsvermögen ist, ist vom Unternehmer anhand der Ermittlung des betrieblichen Nutzungsumfangs über einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten darzulegen. Der Nachweis kann in jeder geeigneten Form erbracht werden, das heißt, es ist nicht zwingend erforderlich, ein Fahrtenbuch zu führen. Ausreichend ist allein, die betrieblichen Fahrten zu erfassen, solange diese in ein Verhältnis zu den Gesamtkilometerständen am Beginn und am Ende des Zeitraums gesetzt werden können. Das Ergebnis kann dann dauerhaft zugrunde gelegt werden, sofern sich die Verhältnisse nicht wesentlich ändern. Interessant zu wissen ist, dass für die Ermittlung des Nutzungsumfangs zu den betrieblichen Fahrten auch die Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb sowie die Familienheimfahrten zählen.

Ist dies der Fall, so hat der Unternehmer ein Wahlrecht, ob er die private Nutzung nach der 1%-Regelung oder mit Hilfe eines Fahrtenbuchs ermittelt. Wird kein Fahrtenbuch geführt, so findet die 1%-Regelung zwingend Anwendung.

Bei der 1%-Regelung wird der Neupreis des Firmenwagens (Bruttolistenpreis) zuzüglich Sonderausstattung als Anhaltspunkt für den geldwerten Vorteil genutzt. Genau ein Prozent dieses, auf volle 100 Euro abgerundeten, Werts taucht als monatlicher Betrag in der Einkommenssteuererklärung auf. Von diesem Wert werden zudem pauschal 80% als steuerpflichtiger Umsatz der Umsatzsteuer unterworfen. Die verbleibenden 20% unterliegen nicht der Umsatzsteuer. Für Kleinunternehmer oder Unternehmer, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, entfällt die umsatzsteuerliche Behandlung. Für diese Unternehmergruppe ist allein die Behandlung im Rahmen der Einkommensteuererklärung von Relevanz. Zusätzlich ist bei Unternehmern die Fahrtstrecke vom Wohnort zur Arbeit in Höhe von 0,03% des Listenpreises, multipliziert mit der einfachen Entfernung zur Arbeitsstätte, monatlich zu erfassen. Von diesem Wert darf jedoch die Entfernungspauschale von 0,30 Euro pro einfachem Streckenkilometer abgezogen werden.

Führt der Unternehmer ein Fahrtenbuch, hält er sich zunächst alle Möglichkeiten offen, da er bis zur Abschlusserstellung auch noch zur 1%-Regelung wechseln darf. Hier wird der Privatanteil als Prozentsatz erfasst, welcher sich gemäß dem Fahrtenbuch ergibt. Kosten, welche zum Vorsteuerabzug berechtigt haben, sind in Höhe des Privatanteils der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Bei Kosten ohne Vorsteuerabzug entfällt die umsatzsteuerliche Behandlung. Auch hier gilt, dass für Kleinunternehmer oder Unternehmer, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, die umsatzsteuerliche Behandlung entfällt. Bei den Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb, bei denen es sich ebenfalls um betriebliche Fahrten handelt, stellen die Kosten bis zur Entfernungspauschale Betriebsausgaben dar, die übersteigenden Kosten sind als nicht abziehbare Betriebsausgaben außerhalb der Gewinnermittlung wieder zu korrigieren. Gleiches gilt auch für Familienheimfahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung (maximal 0,30 Euro je Entfernungskilometer). Da an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch seitens des Finanzamts sowie der Rechtsprechung hohe Anforderungen gestellt werden, ist eine ordentliche Führung unerlässlich. Daher empfiehlt sich diese Variante besonders dann, wenn der Firmenwagen fast ausschließlich für dienstliche Fahrten genutzt wird.

Fall 2: weniger als 50%-ige aber mindestens 10%-ige betriebliche Nutzung – gewillkürtes Betriebsvermögen

Wird der Firmenwagen zwischen 10% und 50% für betriebliche Fahrten, einschließlich der Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb, genutzt so kann dieser ertragssteuerlich dem gewillkürten Betriebsvermögen zugeordnet werden.

Ist dies der Fall, so muss der Unternehmer ein lückenloses Fahrtenbuch führen. Die Anwendung der 1%-Regelung steht in diesem Fall nicht zur Verfügung. Auf dieser Grundlage wird dann im Rahmen der Gewinnermittlung berechnet, welcher Anteil der Fahrzeugkosten den Betriebsausgaben zugerechnet werden kann. Der betriebliche Anteil ist voll abzugsfähig. Der Gewinn erhöht sich nur in Höhe der Kosten, die auf die Privatfahrten entfallen. Kosten, welche zum Vorsteuerabzug berechtigt haben, sind in Höhe des Privatanteils der Umsatzsteuer zu unterwerfen, sofern die Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Aus Vereinfachungsgründen kann der Umfang der Privatnutzung auch über einen repräsentativen Zeitraum von 3 Monaten ermittelt und das Ergebnis der Besteuerung dauerhaft zu Grunde gelegt werden, wenn sich die Verhältnisse nicht wesentlich ändern. Dieses Vorgehen ähnelt der 1%-Regelung und erspart dem Unternehmer die dauerhafte Führung eines Fahrtenbuchs.

Fall 3: weniger als 50%-ige betriebliche Nutzung – Fahrzeug des Privatvermögens

Wird der Firmenwagen zwischen 10% und 50% für betriebliche Fahrten, einschließlich der Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb, genutzt so kann dieser ertragssteuerlich auch dem Privatvermögen zugeordnet werden.

Ist dies der Fall, sind die Kosten, die auf die betrieblichen Fahrten entfallen in Höhe der Pauschale von 0,30 Euro pro gefahrenen Kilometer absetzbar. Alternativ können auch die tatsächlichen Kosten pro gefahrenen Kilometer ermittelt und diese angesetzt werden. Die Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb sind in Höhe der Entfernungspauschale zu berücksichtigen, d.h. nur in dieser Höhe dürfen sich die Aufwendungen gewinnmindernd auswirken.

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