Firmenwagen bei Selbstständigen – lohnt sich das? (Teil 1 von 2)

27. September 2016

Unternehmer benötigen regelmäßig ein Fahrzeug um Außentermine zur Akquise und Kundenbetreuung wahrzunehmen oder um Material, Maschinen oder Waren zu transportieren. Für viele Selbstständige ist ein eigenes Fahrzeug daher unverzichtbar und vereinfacht das alltägliche Geschäft deutlich. Grundsätzlich gilt, dass in vielen Fällen Teilnahmen an Messen, Treffen mit Geschäftspartnern und Kundenbesuche mit einem Fahrzeug einfacher durchzuführen sind, als mit den öffentlichen Verkehrsmitteln.

Ob die Anschaffung eines Firmenwagens aber wirklich rentabel ist, hängt davon ab, wie viele berufliche Termine jährlich stattfinden und wie die persönliche Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr ist. Wird der Firmenwagen nur einmal wöchentlich wirklich aktiv genutzt, kann sicherlich auf diesen verzichtet werden. Zudem gilt es, die Situation des öffentlichen Personennahverkehrs Vorort zu beurteilen. In Großstädten fahren beinahe jede Minute S-Bahnen und Züge. Durch deren Nutzung lässt sich zudem das Verkehrschaos in den Städten umgehen.

Zu warnen ist - gerade bei Existenzgründern und jungen Unternehmern - vor der Nutzung des Firmenwagens als Prestigeobjekt. In der Anfangszeit gilt es, die Kosten gut im Griff zu haben und die zur Verfügung stehende Liquidität sinnvoll einzusetzen. Auch das Angebot eines Firmenwagens, um potenziellen Mitarbeitern eine Stelle im eigenen Unternehmen schmackhafter zu machen, sollte in der Gründungsphase gut überlegt werden. Ein Firmenwagen verursacht regelmäßig hohe einmalige oder doch zumindest erhebliche mittelfristige monatliche Belastungen. Eine bessere Alternative ist hier gegebenenfalls ein erreichbarer, erfolgsabhängiger Bonus.

Neben diesen grundsätzlichen Überlegungen für oder gegen einen Firmenwagen gilt es aber gleichzeitig auch zu beachten, dass es zahlreiche rechtliche und steuerliche Vorschriften für Firmenwagen gibt, die vom Unternehmer zwingend zu beachten und daher auch zu kennen sind. Nachfolgend werden die steuerrechtlichen Aspekte eines Firmenwagens näher behandelt, um einen Überblick über die gesetzlichen Regelungen aber auch über die Gestaltungsmöglichkeiten zu erhalten.

Wie wird die Privatnutzung eines Firmenwagens ermittelt?

Firmenfahrzeuge können ganz oder teilweise für betriebliche Zwecke genutzt werden. Wird ein Firmenfahrzeug ausschließlich für betriebliche Zwecke genutzt, wie dies beispielsweise bei Zugmaschinen, LKW und Werkstattwagen der Fall ist, sind die Aufwendungen in voller Höhe als Betriebsausgaben abzugsfähig. Gleiches gilt im Regelfall für den Vorsteuerabzug aus diesen Aufwendungen. Zudem entfällt die Versteuerung eines privaten Nutzungsanteils.

Bei Firmenfahrzeugen, die sowohl für betriebliche als auch für private Zwecke genutzt werden können, wie beispielsweise PKWs, ist für die zutreffende steuerliche Behandlung eine Differenzierung anhand des prozentualen betrieblichen Nutzungsanteils vorzunehmen. Liegt der betriebliche Nutzungsanteil über 50% so handelt es sich bei dem Firmenwagen um notwendiges Betriebsvermögen. Liegt der Nutzungsanteil zwischen 50% und mindestens 10%, ist eine Zuordnung zum gewillkürten Betriebsvermögen, aber auch zum Privatvermögen möglich. Bei einem Nutzungsanteil unter 10% handelt es sich zwingend um ein Fahrzeug des Privatvermögens.

Da fast jeder Firmenwagen auch privat genutzt wird und die Aufwendungen für die private Nutzung den Gewinn nicht mindern dürfen, wird eine solche Privatnutzung vom Finanzamt typisierend unterstellt. Dies gilt für jedes Fahrzeug, das privat genutzt werden könnte. Dies hat zur Konsequenz, dass die bloße Behauptung, das Fahrzeug werde ausschließlich betrieblich genutzt, nicht ausreicht, um die Versteuerung einer Privatnutzung (sog. geldwerter Vorteil) zu vermeiden. Soll eine solche vermieden werden, ist ein entsprechender Nachweis nur durch die Vorlage eines Fahrtenbuchs möglich. Regelmäßig wird sich eine private Nutzung des Firmenwagens jedoch nicht vermeiden lassen.

Abhängig vom betrieblichen Nutzungsanteil des Firmenwagens, und damit korrespondierend seiner Zuordnung, stehen dem Unternehmer unterschiedliche Möglichkeiten der Ermittlung des Privatanteils zur Verfügung, namentlich die 1% Regelung, das Führen eines Fahrtenbuches oder die reine Erfassung der betrieblichen Fahrten.

Teil zwei des Artikels findet ihr hier. Dort werden die verschiedenen Möglichkeiten zur Ermittlung des betrieblichen Nutzungsumfangs vorgestellt.

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