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Formularfallen – Wie kann man sich schützen?

05. Dezember 2018

Die Masche ist leider seit Jahrzehnten erfolgreich – dubiose Anbieter versenden massenhaft als gesetzliches Auskunftsverlangen getarnte Angebotsformulare. Die Schreiben suggerieren sowohl vom Aufbau als auch von der Wortwahl einen öffentlich-rechtlichen Charakter und damit eine gesetzliche Verpflichtung.

Erst auf den zweiten Blick wird deutlich, dass durch Rücksendung des Formulars ein kostenpflichtiger Vertrag abgeschlossen wird. Aktuell befindet sich ein Formular der Datenschutzauskunftszentrale im Umlauf, mit welchem ein Angebot zur Erfassung zum Basisdatenschutz nach EU-DSGVO unterbreitet wird, was auf den ersten Blick keinesfalls ersichtlich ist. Im Ergebnis verbirgt sich dahinter ein Vertrag zur Aufnahme in ein kostenpflichtiges Verzeichnis. Die vorgetäuschte gesetzliche Pflicht besteht nicht.

Im Idealfall landen diese Schreiben direkt im Papierkorb. Was kann man jedoch tun, wenn versehentlich ein solches Formular unterschrieben und zurückgeschickt wurde?

Grundsätzlich gilt das Versenden derartiger Formulare als irreführende, unlautere Werbung und stellt nach ständiger Rechtsprechung einen Wettbewerbsverstoß dar. Gleiches gilt selbstverständlich auf für die meistens sehr hartnackig folgende Eintreibung der Rechnungsforderungen nach der Akquisition der gutgläubigen Kunden.

Selbst durch die Zahlung kommt in diesen Fällen kein Vertrag zustande kommen, da dieser auf dem Irrtum beruht es bestünde bereits eine Zahlungsverpflichtung. Ist eine Zahlung jedoch geleistet, lässt sich das Geld in aller Regel allerdings nicht mehr wiederbeschaffen, da die Anbieter meist nicht aufzufinden sind.

Trotzdem ist es empfehlenswert, die abgegeben Erklärung umgehend per Einschreiben anzufechten, da in der Anfechtung die umgehende Offenlegung des Irrtums gegenüber dem Anbieter dokumentiert wird. In dem Scheiben sollte sich auf den Tatbestand der arglistigen Täuschung bezogen werden und hilfsweise sollte der Vertrag gekündigt werden um die Zusendung von Folgerechnungen definitiv auszuschließen.

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Dr. Michael Kaiser

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