Kleinunternehmer-Rechnung: Das solltest Du beim Schreiben beachten

11. Dezember 2024

Muss man als Kleinunternehmer:in Rechnungen schreiben? Die Antwort ist: Ja. Wir erklären Dir in diesem Artikel alles Wichtige – einfach, klar und ohne Fachchinesisch. Außerdem zeigen wir Dir, wie Papierkram Dir dabei hilft, Rechnungen nach der Kleinunternehmerregelung stressfrei und korrekt zu schreiben.

Was Kleinunternehmer beim Schreiben von Rechnungen beachten sollten

Wer fällt unter die Kleinunternehmerregelung?

Die Kleinunternehmerregelung ist in §19 Absatz 1 UStG verankert und ist eine gute Möglichkeit für Gründer:innen oder Unternehmen mit geringem Umsatz, die Buchhaltung zu vereinfachen. Der größte Vorteil: Wer unter die Kleinunternehmerregelung fällt, stellt keine Umsatzsteuer in Rechnung und ist somit auch nicht verpflichtet, eine Umsatzsteuervoranmeldung abzugeben, was die Komplexität der Buchhaltung deutlich reduziert.

Das bedeutet, dass Rechnungen als Kleinunternehmer immer als Nettorechnungen ohne Umsatzsteuer gestellt werden. Am Ende des Jahres müssen lediglich die Gesamtumsätze als Kleinunternehmer angegeben werden.

Auf der anderen Seite kann – wird die Kleinunternehmerregelung in Anspruch genommen – auch die Vorsteuer der Eingangsrechnungen nicht geltend gemacht werden.

Ab dem 1. Januar 2025 kannst du die Regelung anwenden, wenn

  • dein Umsatz im letzten Jahr 25.000 € nicht überschritten hat und
  • dein Umsatz im laufenden Jahr voraussichtlich 100.000 € nicht übersteigt.

Vorher lagen die Grenzen bei 22.000 € im letzten Jahr und 50.000 € im laufenden Jahr. Mehr zu den neuen Umsatzgrenzen und allen Änderungen an der Kleinunternehmerregelung ab 2025 findest Du auf unserem Blog.

Besonders interessant ist die Kleinunternehmerregelung für:

  • Nebenberufliche Gründer:innen
  • Unternehmer:innen mit geringem Materialeinsatz
  • Selbstständige, die hauptsächlich Privatpersonen bedienen (weil diese keinen Vorsteuerabzug haben)

💡 Tipp: Bei der Kleinunternehmerregelung handelt es sich um ein Wahlrecht. Das bedeutet, auch wenn Du die Umsatzschwellen nicht überschreitest, kannst Du Dich gegen die Anwendung der Kleinunternehmerregelung entscheiden und dann auch die Vorsteuer gegenüber dem Finanzamt geltend machen. Falls Du Dich fragst, welche Rechtsform als Kleinunternehmer am besten geeignet ist, findest Du dazu auch Infos in unserem Blog.

Rechnungen schreiben als Kleinunternehmer:in

Rechnungen, die unter der Kleinunternehmerregelung gestellt werden, unterliegen denselben Vorgaben wie Rechnungen von umsatzsteuerpflichtigen Unternehmen – mit einer wichtigen Ausnahme: Du darfst keine Umsatzsteuer ausweisen.

Damit Deine Rechnungen rechtskonform sind, solltest Du die folgenden Punkte genau beachten:

  • Rechnungserstellung innerhalb von 6 Monaten Du bist verpflichtet, Rechnungen spätestens sechs Monate nach Erbringung der Leistung oder Lieferung auszustellen. Diese Regel gilt unabhängig davon, ob Du die Kleinunternehmerregelung nutzt oder nicht.
  • Keine Umsatzsteuer ausweisen Als Kleinunternehmer:in gem. § 19 UStG darfst Du in Deinen Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen, da Du sie weder berechnest noch an das Finanzamt abführst.

Die Kleinunternehmerregelung 19 UStG: Formulierung

Jede Rechnung muss einen rechtlich korrekten Hinweis darauf enthalten, dass Du die Kleinunternehmerregelung anwendest. Dieser Hinweis sollte den zugrundeliegenden Paragraphen § 19 UStG enthalten.

Anforderungen an eine Kleinunternehmer-Rechnung

Mögliche Formulierungen sind zum Beispiel:

  • „Gemäß § 19 UStG wird aufgrund der Kleinunternehmerregelung keine Umsatzsteuer erhoben.“
  • „Als Kleinunternehmer nach § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet.“
  • „Kein Ausweis von Umsatzsteuer, da Kleinunternehmer gemäß § 19 UStG.“
  • „Als Kleinunternehmer im Sinne von § 19 Abs. 1 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet.“

Alle diese Formulierungen sind rechtlich in Ordnung. Wichtig ist, dass der zuständige Paragraph im Umsatzsteuergesetz genannt wird.

Sonderfall: Als Kleinunternehmer:in Rechnung ins Ausland stellen

Wenn Du als Kleinunternehmer:in Rechnungen an Kund:innen im Ausland stellst, gibt es einige Besonderheiten zu beachten. Dies betrifft sowohl Geschäfte mit Unternehmen innerhalb der EU als auch Nicht-EU-Länder.

Bei B2B-Geschäften innerhalb der EU ermöglicht die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) die korrekte steuerliche Erfassung des Leistungsaustauschs zwischen zwei Unternehmen. Als Kleinunternehmer:in bist Du zwar nicht umsatzsteuerpflichtig, doch die korrekte Ausweisung der USt-IdNr. sowie die Einhaltung der Meldepflichten (z. B. Zusammenfassende Meldung) sind wichtig, um keine steuerlichen Fehler zu riskieren.

Für Geschäfte in Nicht-EU-Länder gelten meist andere Vorschriften. Hier können Zolldokumente oder spezifische Angaben auf der Rechnung erforderlich sein. Je nach Zielland können auch steuerliche Besonderheiten, wie das Einhalten der dortigen nationalen Regelungen, hinzukommen.

Ab 1. Januar 2025: E-Rechnungen für Kleinunternehmer:innen

Elektronische Rechnungen sind ab 2025 für alle B2B-Unternehmen in Deutschland verpflichtend. Damit sind sie aus der Geschäftswelt endgültig nicht mehr wegzudenken. Sie müssen in einem strukturierten, maschinenlesbaren Format vorliegen – das heißt, in einer Form, die auf einem XML-Format basiert und automatisch ohne Medienbrüche elektronisch verarbeitet werden kann.

Damit das reibungslos funktioniert, müssen E-Rechnungen alle Pflichtangaben enthalten und korrekt übermittelt werden. Klingt ganz schön aufwendig? Nicht mit Papierkram: Über unser Tool erstellst Du E-Rechnungen schnell, einfach und garantiert rechtskonform – ohne den manuellen Aufwand mit XML-Daten in einem Texteditor oder Konvertierungstools.

Pflichtangaben auf der Kleinunternehmer-Rechnung

Damit Deine Rechnung vollständig ist und den gesetzlichen Vorgaben entspricht, müssen folgende Pflichtangaben enthalten sein:

  • Name und Anschrift: Sowohl Deine eigenen Daten als auch die des Rechnungsempfängers.
  • Steuernummer oder USt-IdNr.: Für Kleinunternehmer:innen reicht die Steuernummer.
  • Rechnungsnummer: Diese muss eindeutig und fortlaufend sein, z. B. „2024-001“.
  • Rechnungsdatum und Leistungsdatum: Das Rechnungsdatum gibt an, wann die Rechnung erstellt wurde. Das Leistungsdatum beschreibt, wann die Leistung erbracht wurde.
  • Beschreibung der Leistung: Die Angabe von Art und Umfang der erbrachten Lieferung oder Dienstleistung (z. B. „Webdesign für die Website von Firma XYZ“).
  • Nettobetrag: Der Betrag ohne Umsatzsteuer, da diese nicht ausgewiesen wird.

Hinweis auf die Kleinunternehmerregelung: Wie oben beschrieben, muss der Verweis auf § 19 UStG auf jeder Rechnung enthalten sein.

Als Kleinunternehmer Umsatzsteuer ausgewiesen? So reagierst Du richtig

Wenn Du als Kleinunternehmer:in doch einmal versehentlich Umsatzsteuer auf einer Rechnung ausgewiesen hast, kann das steuerliche Konsequenzen haben – selbst wenn Du die Kleinunternehmerregelung anwendest und eigentlich keine Umsatzsteuer berechnen darfst. Der Knackpunkt: Sobald Umsatzsteuer auf einer Rechnung ausgewiesen wird, bist Du verpflichtet, diese an das Finanzamt abzuführen, auch wenn Du sie von Deinen Kund:innen nicht erhalten hast. Das nennt sich gemäß § 14c UStG „unrechtmäßig ausgewiesene Steuer“.

Damit der Fehler keine größeren Probleme verursacht, solltest Du folgende Schritte einhalten:

  1. Rechnung korrigieren: Stelle eine neue, korrigierte Rechnung aus oder storniere die fehlerhafte. Füge den korrekten Hinweis ein, z. B.: „Gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet.“
  2. Kund:innen informieren: Sende die korrigierte Rechnung an Deine Kund:innen und erkläre den Fehler.
  3. Meldung an das Finanzamt: Falls die ursprüngliche Rechnung bereits bezahlt wurde, melde den Betrag ans Finanzamt. Eine Rückforderung ist nur möglich, wenn der Kunde die Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer geltend gemacht hat.

Das Gleiche gilt übrigens auch, wenn Du als Kleinunternehmer:in eine falsche Steuernummer auf einer Rechnung angegeben hast. Eine falsche Steuernummer führt dazu, dass ein Kunde den Vorsteuerabzug möglicherweise nicht anerkannt bekommt, was zu Beschwerden oder Forderungen gegenüber Dir führen kann. 💡 Tipp: Mit Papierkram vermeidest Du solche Fehler, da Rechnungen automatisch korrekt ohne Umsatzsteuer erstellt werden.

Papierkram als Buchhaltungstool für Kleinunternehmer:innen

Papierkram wurde speziell entwickelt, um die Buchhaltung für kleine und mittlere Unternehmen einfacher und übersichtlicher zu gestalten – dabei haben wir natürlich auch die besonderen Anforderungen von Kleinunternehmer:innen im Blick.

Schon bei der Anmeldung kannst Du angeben, ob Du die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG nutzt oder nicht. Wird der Account als Kleinunternehmer:in eingerichtet, musst Du dich bei der Rechnungsstellung später um nichts mehr gesondert kümmern – Papierkram stellt für Dich sicher, dass alle Deine Rechnungen rechtlich korrekt sind:

  • Es werden automatisch alle Ausgangsrechnungen ohne Mehrwertsteuer erstellt – inklusive des rechtssicheren Hinweises auf die Kleinunternehmerregelung. Papierkram verwendet dafür den Hinweis „Gemäß § 19 UStG wird aufgrund der Kleinunternehmerregelung keine Umsatzsteuer erhoben.“
  • Es werden alle Eingangsrechnungen ohne Mehrwertsteuer verbucht.
  • Alle Einnahmen und Ausgaben fließen direkt in die Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) – perfekt für Deine Steuererklärung.

Wenn Du mit einem Steuerberater zusammenarbeitest, kannst Du auch den DATEV-Export nutzen und dem Steuerberater die notwendigen Daten fertig aufbereitet übergeben.

Flexibilität bei der Rechnungsstellung

Du möchtest den Standard-Hinweis auf Deiner Kleinunternehmer-Rechnung anpassen? Kein Problem! Mit dieser CSS-Anweisung in der CSS-Box der Rechnungsvorlage kannst Du die Formulierung beliebig verändern:


#small-business-tax-info-text-1 {
visibility: hidden; 
}
#small-business-tax-info-text-1:before {
visibility: visible;
content:"Beliebige Formulierung";
}

Aber Achtung: Bevor Du größere Änderungen an dieser Stelle vornimmst oder wenn Du Dir nicht sicher bist, ob Deine neue Formulierung rechtlich korrekt ist, halte bitte Rücksprache mit einem Steuerberater.

Nach dem Speichern wird der gewünschte Text in die Vorlage und in alle Rechnungen eingefügt, die Du mit dieser Vorlage erstellst.

Umstellung zur Normalbesteuerung

Steigt Dein Umsatz und die Umsatzgrenzen der Kleinunternehmerregelung greifen nicht mehr, kannst Du mit Papierkram unkompliziert auf die Normalbesteuerung umstellen. Unser Support hilft Dir dabei, Deinen Account anzupassen. Erstelle dafür einfach ein Ticket und bitte uns, den Account umzustellen. Alle bisherigen Daten – von Rechnungen bis zur EÜR – bleiben vollständig erhalten. Du kannst also nahtlos und mit demselben Account unter der Normalbesteuerung weiterarbeiten, ohne wichtige Informationen zu verlieren, und behältst Zugriff auf die komplette Historie Deines Unternehmens.

Wichtig: Wenn Du die Kleinunternehmerregelung verlässt, bist Du 5 Jahre lang an Deine Entscheidung gebunden und kannst erst nach Ablauf dieser 5 Jahre zurückwechseln.

Fazit: Kleinunternehmer-Rechnung einfach und sicher mit Papierkram

Die Kleinunternehmerregelung erleichtert Gründer:innen oder nebenberuflich Selbstständigen den Einstieg in ihr Business und in das Thema Buchhaltung. Mit Papierkram als Buchhaltungstool an Deiner Seite kannst Du alle Anforderungen an Rechnungen, die Umsatzsteuerregelung und die EÜR rechtssicher und stressfrei umsetzen. Auch ein Wechsel zur Normalbesteuerung gelingt nahtlos – unsere Software passt sich Deinem Wachstum an. Hier kannst Du Dich kostenlos bei Papierkram anmelden und direkt loslegen.

Blogbeitrag verfasst von
Rainer Rapp

Portrait Autor

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