02. Dezember 2016
Wer Kleinunternehmer ist, muss keine Umsatzsteuer zahlen! Welcher Unternehmer hat diesen Satz noch nicht gehört bzw. ist im Rahmen seiner Gründungsüberlegungen über diese Formulierung gestolpert? So pauschal diese Aussage auch ist, sie ist zutreffend. Insbesondere Existenzgründer, aber auch Unternehmer, die ihr Unternehmen nebenberuflich betreiben, haben die Möglichkeit, die sogenannte Kleinunternehmerregelung in Anspruch zu nehmen. Findet diese umsatzsteuerliche Sonderregelung des § 19 UStG Anwendung, muss auf die Umsätze keine Umsatzsteuer gezahlt werden. Für den Unternehmer gilt folglich: Brutto = Netto.
Die Kleinunternehmerregelung kann jedoch nur von denjenigen Unternehmern in Anspruch genommen werden, deren vereinnahmten Umsätze im Vorjahr nicht höher als 17.500 € waren und im laufenden Jahr voraussichtlich nicht höher als 50.000 € sein werden.
Beispiel: Unternehmer U betreibt sein Unternehmen seit 2 Jahren. Im Vorjahr hat er einen Umsatz inklusive Umsatzsteuer von 16.000 € erwirtschaftet. Für das laufende Jahr erwartet U einen Umsatz von voraussichtlich 25.000 €. U muss nach Ablauf eines jeden Jahres prüfen, ob er die Umsatzgrenze von 17.500 € überschritten hat. Ist dies nicht der Fall und übersteigen seine Umsätze im laufenden Jahr gemäß seiner Prognoserechnung nicht den Betrag von 50.000 €, kann U im Ergebnis die Kleinunternehmerregelung anwenden. Dies gilt selbst dann, wenn sein tatsächlicher Umsatz des laufenden Jahres rückblickend 50.000 € übersteigt. Maßgebend ist hier allein die Prognose. Ab dem 01. Januar des Folgejahres müssen die Umsätze allerdings zwingend der Umsatzsteuer unterworfen werden.
In den Fällen der Neugründung, sprich wenn eine unternehmerische Betätigung im Kalenderjahr neu aufgenommen wird, tritt an die Stelle des Vorjahresumsatzes der voraussichtliche hochgerechnete Jahresumsatz. Dieser darf nicht mehr als 17.500 € betragen. Für die Hochrechnung sind angefangene Kalendermonate als volle Kalendermonate zu behandeln.
Beispiel: Unternehmer U nimmt am 25. April 2016 seine unternehmerische Tätigkeit auf und schätzt, dass er bis zum Jahresende (9 Monate) einen Umsatz inklusive Umsatzsteuer von 12.000 € erzielt. Im Ergebnis kann U die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen, da sein voraussichtlicher Jahresumsatz in Höhe von 16.000 € (12.000 € + 3 x 1.333.33 € für die Monate Januar bis März) unter der Höchstgrenze von 17.500 € liegt. Dies gilt selbst dann, wenn sein tatsächlicher Umsatz am Jahresende 17.500 € übersteigt. Maßgebend ist allein die Prognose.
Erfüllt der Unternehmer die Voraussetzungen der Kleinunternehmerregelung, steht es ihm jedoch frei, freiwillig zur Regelbesteuerung überzugehen (Option zur Umsatzsteuer). Macht der Unternehmer von diesem Wahlrecht beispielsweise im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung Gebrauch, ist er zum Ausweis der Umsatzsteuer und deren Abführung an das Finanzamt verpflichtet. Zudem ist er 5 Jahre an seine Entscheidung gebunden. Ein Wechsel innerhalb dieses Zeitraums zurück zur Kleinunternehmerregelung ist nicht möglich.
Aufgrund dieser Wahlmöglichkeit stellt sich die Frage, welche Vor- und Nachteilemit der Kleinunternehmerregelung zusammenhängen:
Vorteile | Nachteile |
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Festhalten lässt sich, dass die Kleinunternehmerregelung nur für diejenigen Unternehmer vorteilhaft ist, die im Rahmen einer Nebentätigkeit vorwiegend Leistungen gegenüber privaten Kunden erbringen und deren unternehmerische Betätigung keine höheren Investitionen erfordern, für welche ein Vorsteuerabzug in Betracht kommt. Die Kehrseite der Kleinunternehmerregelung ist damit immer der Vorsteuerabzug, der wegfällt.
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