Aktuelles rund um Papierkram
05. Juni 2018
Mit einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) wurde ein strittiger Punkt bezüglich der Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer höchstrichterlich geklärt.
Das Ergebnis ist, wie so oft im Zusammenhang mit dem häuslichen Arbeitszimmer, für die Steuerpflichtigen wenig erfreulich. Von der Finanzverwaltung wurde dieses Ergebnis unmittelbar in der Praxis angewendet. Sämtliche am 30. April 2018 anhängige und zulässige Einsprüche gegen Festsetzungen der Einkommensteuer, gegen gesonderte und einheitliche Feststellungen von Einkünften bzw. gegen gesonderte Gewinnfeststellungen wurden zurückgewiesen, soweit mit diesen Einsprüchen die Nichtabziehbarkeit der Aufwendungen für ein nicht ausschließlich oder nicht nahezu ausschließlich für betriebliche oder berufliche Zwecke genutztes häusliches Arbeitszimmer geltend gemacht wurde (§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b oder § 9 Absatz 5 Satz 1 EStG).
Grund ist, dass der BFH diese Regelung weder für einfachgesetzlich fraglich noch für nicht mit dem Grundgesetz vereinbar hält.
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