29. Juli 2025
Seit Juli 2025 gilt in Deutschland das steuerliche Sofortprogramm namens Investitionsbooster. Ziel dieser Maßnahmen ist es, Investitionen in Unternehmen zu erleichtern, die Wettbewerbsfähigkeit zu stärken und dabei vor allem kleine und mittlere Unternehmen sowie Selbstständige steuerlich zu entlasten.
In diesem Artikel erfährst Du, was der Investitionsbooster konkret bedeutet, wie Du als Unternehmer:in davon profitieren kannst und warum sich Investitionen in den nächsten Jahren besonders lohnen.
Der Investitionsbooster ist ein steuerliches Maßnahmenpaket der Bundesregierung, das Investitionen im Zeitraum vom 1. Juli 2025 bis zum 31. Dezember 2027 gezielt fördern soll. Dabei liegt der Fokus auf steuerlichen Anreizen, die die Liquidität von Unternehmen stärken – etwa durch schnellere Abschreibungen, geringere Steuerlasten und vereinfachte Förderbedingungen.
Gerade für Selbstständige, Freiberufler:innen und kleinere Betriebe bietet das Programm eine Reihe finanzieller Vorteile, ohne dass sie aufwändige Antragshürden oder zusätzliche bürokratische Lasten fürchten müssen.
Ein Kernstück des Investitionsboosters ist die Wiedereinführung der degressiven Abschreibung (AfA) für bewegliche Wirtschaftsgüter. Das betrifft unter anderem Maschinen, Fahrzeuge, Büroausstattung oder Computertechnik, die im Unternehmen eingesetzt werden.
Im Unterschied zur linearen Abschreibung sinkt der absetzbare Betrag von Jahr zu Jahr – im ersten Jahr jedoch ist der steuerliche Effekt am stärksten.
Wer ein rein elektrisch betriebenes Fahrzeug ins Betriebsvermögen aufnimmt, profitiert von einer besonders großzügigen Abschreibungsregelung. Im ersten Jahr nach der Anschaffung dürfen 75 % des Kaufpreises abgeschrieben werden – ein erheblicher Vorteil gegenüber klassischen linearen Modellen.
In den Folgejahren wird der Restwert über weitere fünf Jahre mit fallenden Sätzen abgeschrieben. Besonders für kleinere Betriebe mit Fuhrpark oder Außendienst ergibt sich ein klarer Anreiz zur Umstellung auf Elektromobilität.
Wer seinen betrieblichen Elektro-Dienstwagen auch privat nutzt, muss den sogenannten geldwerten Vorteil versteuern. Seit Juli 2025 gilt dabei eine geänderte Regelung: Die bisherige Preisobergrenze von 70.000 Euro wurde auf 100.000 Euro angehoben.
Damit können deutlich mehr Fahrzeugmodelle von der vergünstigten 0,25-Prozent-Regel profitieren. Auch Selbstständige, die ihr Firmenfahrzeug privat mitnutzen, können diese Entlastung in Anspruch nehmen.
Viele Selbstständige und kleinere Personengesellschaften lassen ihre Gewinne im Unternehmen, um Rücklagen zu bilden oder zu reinvestieren. Genau hier greift eine weitere Entlastung des Investitionsboosters: der reduzierte Thesaurierungssteuersatz, der bis 2032 stufenweise auf 25 % gesenkt wird.
Damit werden nicht entnommene Gewinne günstiger besteuert – ein Vorteil vor allem für Betriebe, die langfristig wachsen möchten. Für Einzelunternehmer:innen, GbRs oder OHGs ist dies ein spürbarer Fortschritt gegenüber der bisherigen Besteuerung.
Auch für innovative Unternehmen enthält der Investitionsbooster neue Impulse. Die Forschungszulage wird ab 2026 ausgeweitet: Es werden jährlich bis zu 12 Millionen Euro an förderfähigen Aufwendungen anerkannt. Gleichzeitig sinkt der Verwaltungsaufwand durch pauschale Anrechnung von 20 % auf Gemein- und Betriebskosten.
Dadurch profitieren auch kleinere Betriebe ohne eigene Forschungsabteilung – zum Beispiel bei digitalen Projekten, Prozessautomatisierung oder der Entwicklung nachhaltiger Produkte.
Der Investitionsbooster 2025 bietet eine breite Palette steuerlicher Vorteile, die vor allem Selbstständige und kleine Unternehmen entlasten. Wer in den kommenden Jahren Betriebsmittel, Fahrzeuge oder Innovationen anschafft, kann steuerlich deutlich profitieren.
Da die Maßnahmen zeitlich befristet sind, lohnt sich eine frühzeitige Planung. Eine Beratung mit der Steuerkanzlei Deines Vertrauens hilft dabei, die optimale Strategie zu entwickeln und alle Vorteile bestmöglich zu nutzen.
Der Investitionsbooster richtet sich an Unternehmen aller Größen. Besonders profitieren Selbstständige, Einzelunternehmer:innen und kleine bis mittlere Betriebe, die bewegliche Wirtschaftsgüter anschaffen oder in Elektromobilität und Innovation investieren.
Die steuerlichen Vorteile gelten für Investitionen, die zwischen dem 1. Juli 2025 und dem 31. Dezember 2027 getätigt werden. Einige Folgeregelungen – wie die abgesenkte Thesaurierungsbesteuerung – laufen bis 2032.
Ja, rein elektrische Firmenwagen können im ersten Jahr zu 75 % abgeschrieben werden. Zudem wurde die Preisgrenze für die 0,25-Prozent-Dienstwagenbesteuerung auf 100.000 Euro angehoben.
Für Abschreibungen und steuerliche Entlastungen sind keine gesonderten Anträge nötig. Bei der Forschungszulage ist ein einfacher Antrag mit weniger Nachweispflichten vorgesehen.
Erfahrungsberichte von Nutzer:innen, die in den Bereichen Sozialpädagogik, Film, Fernsehen, Rundfunk, Organisation, Design, Fotografie und Webdesign arbeiten.
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