14. Dezember 2017
Das häusliche Arbeitszimmer ist ein "Dauerbrenner" im Steuerrecht. Aktuell gibt es ein neues Gerichtsurteil, welches zur Frage der Abgrenzung eines häuslichen Arbeitszimmers von einer "häuslichen" Betriebsstätte Stellung nimmt. Bedeutend ist diese Abgrenzung, da die Aufwendungen für betriebliche Räume im Gegensatz zum Arbeitszimmer voll abzugsfähig sind, selbst wenn diese in die häusliche Sphäre eingebunden sind.
Eine "häusliche Betriebsstätte" liegt vor, wenn betrieblich genutzte Räume in die häusliche Sphäre eingebunden werden. Voraussetzung für die Anerkennung ist jedoch, dass die Räume nach außen erkennbar für einen dauerhaften, regelmäßigen und häufigen Publikumsverkehr vorgesehen sind.
Im vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall hatte ein Makler für seine berufliche Tätigkeit im ersten Obergeschoss seines Wohnhauses, einen Büroraum mit Flurbereich und Toilette angemietet, dessen Aufwendungen er in voller Höhe als Betriebsausgaben geltend machte. Diesem Vorgehen schloss sich das Finanzamt nicht an und qualifizierte die Räume als häusliches Arbeitszimmer mit der Konsequenz, dass der Betriebsausgabenabzug nur noch eingeschränkt möglich war.
Dieser Rechtsauffassung schloss sich der Bundesfinanzhof mit der Begründung an, dass es für einen unbegrenzten Betriebsausgabenabzug der betrieblich genutzten Räume an der nach außen erkennbaren Widmung für den Publikumsverkehr fehle. Im Ergebnis ist damit ein unbeschränkter Betriebsausgabenabzug "häuslicher" Betriebsstätten nur möglich, wenn die hohe Hürde eines häufigen Publikumsverkehrs erfüllt ist.
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