27. August 2018
Die Finanzverwaltung überwacht bereits seit mehreren Jahren Verkäufe über Internetplattformen wie beispielsweise Ebay. Im Fokus der Überprüfungen stehen immer wieder auch angebliche Privatverkäufer, die unter Angabe eines beliebigen Nutzernamens häufig Waren in „großer“ Menge veräußern. Da sich die Verkäufer selbst nicht als Unternehmer sehen („Privatverkäufer“) werden die aus den Geschäften erzielten Umsätze weder in der Einkommensteuer- noch in der Umsatzsteuererklärung angeben.
Da diese Sachverhalte seit längerem höchstrichterlich geklärt sind, ist jedem „professionellen“ Verkäufer dringend anzuraten, diese Geschäfte sowohl in der Einkommensteuererklärung als auch in der Umsatzsteuererklärung anzugeben, da sich sonst dem Tatbestand der Steuerhinterziehung strafbar gemacht wird. Es ist völlig unstrittig, dass in diesen Fällen eine nachhaltige unternehmerische Tätigkeit vorliegt, welche zu einer entsprechenden Steuerpflicht führt.
Jetzt hat das Finanzgericht Baden-Württemberg unter Weiterführung der bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass die aus diesen Geschäften erzielten Umsätze zwingend der Person zuzurechnen sind, unter deren Benutzernamen die Verkäufe abgewickelt wurden (zivilrechtlicher Vertragspartner).
Im maßgeblichen Fall wurden die Verkäufe der Ehefrau ausschließlich über das Nutzerkonto Ihres Ehemanns abgewickelt, wobei über mehrere Jahre hinweg eine Vielzahl von Verkäufen getätigt wurde, sodass sich der jährliche Gesamtumsatz auf ca. 20.000,00 € summierte. Einkommensteuer sowie Umsatzsteuer wurde nicht erklärt und folglich auch nicht abgeführt. Das Finanzamt nahm letztendlich, unter Zustimmung des Finanzgerichts, den Ehemann vollumfänglich in Anspruch, weil das Nutzerkonto auf seinen Namen lautete und von Ihm eröffnet wurde.
Erfahrungsberichte von Nutzer:innen, die in den Bereichen Sozialpädagogik, Film, Fernsehen, Rundfunk, Organisation, Design, Fotografie und Webdesign arbeiten.
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