20. November 2018

Erzielt ein Unternehmen (ein Unternehmer) einen Verlust (einen negativen Gesamtbetrag der Einkünfte), werden die Einkommensteuer und der Gewerbesteuermessbetrag im Regelfall auf 0 € festgesetzt. Zusätzlich ergehen Bescheide über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer und über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlusts.
Stellt sich nach Erlass der Bescheide heraus, dass die Höhe des festgestellten Verlusts nicht zutreffend ist, müssen der Einkommensteuerbescheid als auch der Gewerbesteuermessbescheid direkt angefochten werden, da es sich um Grundlagenbescheide handelt. Dies ist notwendig, obgleich in den Bescheiden keine Steuern festgesetzt wurden.
Die Anfechtung der Verlustfeststellungsbescheide ist nicht zielführend, da es sich lediglich um Folgebescheide handelt. Der Grund liegt in der Tatsache, dass die maßgeblichen Einkünfte, sprich die Besteuerungsgrundlagen, im Feststellungsverfahren so zu berücksichtigen sind, wie diese in der letzten bestandskräftigen Festsetzung im Grundlageverfahren (Einkommensteuer- bzw. Gewerbesteuermessbescheid) ermittelt wurden. Damit ist die berücksichtigte Höhe des Verlusts im Einkommensteuersteuer bzw. Gewerbesteuermessbescheid maßgeblich für eine mögliche Änderung der Verlustfeststellungsbescheide.
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