Verzinsung von Steueransprüchen - Bundesfinanzhof zweifelt an der Rechtmäßigkeit der Zinsfestsetzungen für Zeiträume ab 2011

15. Januar 2019

Seit längerem ist die Höhe der Verzinsung von Steueransprüchen (aktuell 0,5% pro Monat) immer wieder Gegenstand von höchstrichterlichen Entscheidungen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt erneut Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Zinssatzes von 6 % pro Jahr für Zinsfestsetzungen betreffend die Veranlagungszeiträume ab 2011 geäußert.

Daher empfiehlt es sich, gegen Zinsbescheide ab 2011 Einspruch einzulegen um den Bescheid bis zur abschließenden Beurteilung durch das Bundesverfassungsgericht offen zu halten. Als Begründung kann angeführt werden, dass auf der Grundlage der bisherigen BFH-Rechtsprechung die Verfassungsmäßigkeit der Zinsfestsetzungen mehrfach angezweifelt wurde und zudem die Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift für Zeiträume ab 2011 bereits Gegenstand zweier Verfassungsbeschwerdeverfahren ist.

Zudem steht die gegenteilige Auffassung zweier Senats des BFH zur Verfassungsmäßigkeit des § 238 Abs. 1 AO für diese Zeiträume ebenfalls zur verfassungsgerichtlichen Überprüfung an.

Festzuhalten ist, dass der Zinssatz

  • für die Zeiträume angesichts des niedrigen Marktzinsniveaus den angemessenen Rahmen der wirtschaftlichen Realität in erheblichem Maße überschreitet und damit eigentlich mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist,
  • es für die Höhe des Zinssatzes bereits seit längerem an einer nachvollziehbaren Begründung fehlt und
  • der Zweck der Verzinsung, nämlich die Abschöpfung eines eventuellen Liquiditätsvorteils durch Anlage der nicht gezahlten Steuerbeträge nicht mehr gegeben ist.

Folglich ist eine Anpassung lange überfällig und es bleibt zu hoffen, dass die Verfassungsrichter sich dieser Auffassung anschließen.

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