18. November 2025

Die Frage, ob die gesetzlichen Verzinsungsregelungen für Steuernachzahlungen und -erstattungen verfassungsgemäß sind, beschäftigt Steuerpflichtige und Finanzverwaltung schon seit einigen Jahren intensiv.
Ursprünglich galt ein Zinssatz von 0,5 % pro Monat (also 6 % jährlich) für Verzinsungszeiträume nach Ablauf der zinsfreien Frist von 15 Monaten.
Dieser Artikel bringt Dich auf den neuesten Stand: vom verfassungsrechtlichen Hintergrund über die Gesetzesänderungen bis hin zu den aktuellen Zinssätzen – Stand 2025/2026.
Bis einschließlich 31. Dezember 2018 galt für die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen nach Abgabenordnung (AO) ein Satz von 0,5 % pro Monat bzw. 6 % jährlich.
Allerdings stellte das Bundesverfassungsgericht fest, dass dieser Zinssatz angesichts langanhaltend niedriger Marktzinsen und der damit einhergehenden Belastung für Steuerpflichtige nicht mehr verfassungsgemäß war.
Daraufhin war der Gesetzgeber gefordert, die Verzinsung neu zu regeln. Insbesondere rückwirkend ab dem 1. Januar 2019.
Mit dem Zweites Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 12. Juli 2022 (BGBl. I S. 1142) wurde geregelt:

Beispielrechnung: Wenn Du eine Nachzahlung für das Jahr 2020 leisten musst und der Bescheid erst nach Ablauf der 15-Monats-Frist ergeht, so gilt der Zinssatz 0,15 % pro Monat (also 1,8 % p.a.).
Hinweis: Bei Aussetzungszinsen (Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung) oder Stundungszinsen gilt ggf. der höhere Satz von 0,5 % pro Monat weiter. Hier sind Einsprüche bzw. Rechtsprüfungen sinnvoll.
Obwohl die Neuregelung die Hauptproblematik beseitigt, gilt:
Wenn Du mit dem Thema Steuernachzahlung oder Steuererstattung konfrontiert bist und Bescheide eine länger zurückliegende Veranlagung betreffen, dann beachte:
Mit diesem Wissen bist Du gut gerüstet, um Steuerzinsen bewusst und informiert zu beurteilen – und gegebenenfalls aktiv zu handeln.
Nachzahlungszinsen werden fällig, wenn zwischen dem Ende des Steuerjahres und der Steuerfestsetzung mehr als 15 Monate liegen. Danach verzinst das Finanzamt Steuernachforderungen und -erstattungen gleichermaßen. Die Verzinsung soll einen Ausgleich für den Zinsvorteil oder Zinsnachteil schaffen.
Seit dem 1. Januar 2019 beträgt der Zinssatz 0,15 % pro Monat, also 1,8 % pro Jahr. Dieser Wert gilt auch 2025, solange der Gesetzgeber im Rahmen der Evaluierung keine neue Anpassung vornimmt.
Ja – allerdings nur für Verzinsungszeiträume bis zum 31. Dezember 2018. Für diese Zeiträume bleibt der alte Satz von 0,5 % pro Monat (6 % jährlich) gültig. Eine rückwirkende Änderung wurde vom Gesetzgeber nicht beschlossen.
Das Bundesverfassungsgericht erklärte den alten Zinssatz von 6 % pro Jahr ab 2014 für verfassungswidrig, weil er angesichts der Niedrigzinsphase überhöht war. Der Gesetzgeber musste die Regelung anpassen und führte daraufhin ab 2019 den neuen Zinssatz von 1,8 % jährlich ein.
Nein. Die Neuregelung betrifft ausschließlich die Zinsen nach § 233a AO. Aussetzungszinsen, Stundungszinsen oder Hinterziehungszinsen werden weiterhin mit höheren Zinssätzen berechnet, wobei hier teils noch Verfahren anhängig sind und verfassungsrechtliche Zweifel bestehen.
Ja, ein Einspruch kann sinnvoll sein – besonders wenn der falsche Zinssatz angewendet wurde oder wenn Zinsarten betroffen sind, die bisher noch nicht neu geregelt wurden. Ein Steuerberater kann prüfen, ob Du Anspruch auf eine Zinsanpassung oder Erstattung hast.
Die Verzinsung beginnt 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist. Beispiel: Für das Steuerjahr 2020 beginnt der Zinslauf am 1. April 2022.
Ja, der Gesetzgeber ist durch eine Evaluierungsklausel verpflichtet, den Zinssatz regelmäßig zu prüfen. Dadurch kann es in den kommenden Jahren sowohl zu Erhöhungen als auch zu Senkungen kommen, abhängig vom Basiszinssatz und der wirtschaftlichen Entwicklung.
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