Verzinsung von Steuernachzahlungen 2025/2026: Verfassungswidrigkeit, Gesetzeslage & aktuelle Zinssätze

18. November 2025

TL;DR? Artikel zusammenfassen lassen mit …
ChatGPT Claude Perplexity

Die Frage, ob die gesetzlichen Verzinsungsregelungen für Steuernachzahlungen und -erstattungen verfassungsgemäß sind, beschäftigt Steuerpflichtige und Finanzverwaltung schon seit einigen Jahren intensiv.

Ursprünglich galt ein Zinssatz von 0,5 % pro Monat (also 6 % jährlich) für Verzinsungszeiträume nach Ablauf der zinsfreien Frist von 15 Monaten.

Dieser Artikel bringt Dich auf den neuesten Stand: vom verfassungsrechtlichen Hintergrund über die Gesetzesänderungen bis hin zu den aktuellen Zinssätzen – Stand 2025/2026.

Hintergrund: Warum war die alte Regelung kritisch?

Bis einschließlich 31. Dezember 2018 galt für die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen nach Abgabenordnung (AO) ein Satz von 0,5 % pro Monat bzw. 6 % jährlich.

Allerdings stellte das Bundesverfassungsgericht fest, dass dieser Zinssatz angesichts langanhaltend niedriger Marktzinsen und der damit einhergehenden Belastung für Steuerpflichtige nicht mehr verfassungsgemäß war.

Daraufhin war der Gesetzgeber gefordert, die Verzinsung neu zu regeln. Insbesondere rückwirkend ab dem 1. Januar 2019.

Gesetzeslage heute

Mit dem Zweites Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 12. Juli 2022 (BGBl. I S. 1142) wurde geregelt:

  • Für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2019 gilt ein Zinssatz von 0,15 % pro Monat, also 1,8 % jährlich.
  • Für Verzinsungszeiträume bis zum 31. Dezember 2018 bleibt der alte Zinssatz von 0,5 % monatlich (6 % jährlich) bestehen.
  • Zudem ist eine Evaluierung des neuen Zinssatzes vorgesehen, um die Angemessenheit unter Berücksichtigung des Basiszinssatzes nach Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu prüfen.
  • Wichtig: Die Neuregelung betrifft nur die Zinsen nach § 233a AO (Nachzahlungs- und Erstattungszinsen). Andere Zinsarten wie Aussetzungszinsen, Stundungszinsen oder Hinterziehungszinsen sind davon nicht automatisch erfasst – hier bestehen weiterhin Rechtsfragen.

Aktuelle Zinssätze im Überblick

  • Für Nach­zahlungs- und Erstattungszinsen nach § 233a AO
    • Verzinsungszeiträume ab 1. Januar 2019: 0,15 % pro Monat1,8 % pro Jahr.
    • Verzinsungszeiträume bis 31.12.2018: weiterhin 0,5 % pro Monat6 % pro Jahr.
  • Basiszinssatz nach § 247 BGB (als Referenzwert für andere Zinsen)
    • Zum 1. Juli 2025 beträgt der Basis­zinssatz 1,27 %.
    • Zum 1. Januar 2025 lag der Basiszinssatz bei 2,27 %.

Nachzahlungs- und Erstattungszinsen 2025 2026

Beispielrechnung: Wenn Du eine Nachzahlung für das Jahr 2020 leisten musst und der Bescheid erst nach Ablauf der 15-Monats-Frist ergeht, so gilt der Zinssatz 0,15 % pro Monat (also 1,8 % p.a.).

Hinweis: Bei Aussetzungszinsen (Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung) oder Stundungszinsen gilt ggf. der höhere Satz von 0,5 % pro Monat weiter. Hier sind Einsprüche bzw. Rechtsprüfungen sinnvoll.

Warum könnte weiterhin Handlungsbedarf bestehen?

Obwohl die Neuregelung die Hauptproblematik beseitigt, gilt:

  • Die Verfassungsmäßigkeit der höheren Zinsarten (z. B. Aussetzungszinsen) ist teilweise noch umstritten. So etwa sieht der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Fall vom 8. Mai 2024 erhebliche Zweifel an 0,5 % monatlich auf Aussetzungszinsen.
  • Die Evaluierungsklausel verpflichtet den Gesetzgeber, den Zinssatz mindestens alle 2 Jahre auf Angemessenheit zu prüfen. Das heißt: Die aktuellen 1,8 % jährlich könnten künftig nach oben oder unten angepasst werden.
  • Steuerpflichtige sollten prüfen, ob für ihren Fall richtig der geänderte Satz angewendet wurde bzw. ob sich ein Einspruch lohnt. Insbesondere bei Bescheiden mit Verzinsungszeiträumen ab 2019.
  • Auch im Kontext von Betriebsprüfungen, Außenprüfungen und langen Veranlagungsverfahren kann die Verzinsung einen erheblichen Betrag darstellen. Bei falscher Berechnung eröffnet das Chancen zur Rückforderung bzw. zur Korrektur.

Fazit

Wenn Du mit dem Thema Steuernachzahlung oder Steuererstattung konfrontiert bist und Bescheide eine länger zurückliegende Veranlagung betreffen, dann beachte:

  • Seit 1. Januar 2019 gilt für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen ein Satz von 0,15 % pro Monat (1,8 % p.a.).
  • Für Zeiträume vor dem 1. Januar 2019 bleibt der alte Satz von 0,5 % pro Monat (6 % p.a.) gültig.
  • Prüfe, ob für Deinen Fall der korrekte Zinssatz angesetzt wurde und erwäge gegebenenfalls einen Einspruch.
  • Behalte im Blick, dass auch andere Zinsarten betroffen sein könnten, bei denen Höheres gilt.
  • Dank der Evaluierung ist eine Anpassung des Zinssatzes in Zukunft möglich, sodass langfristige Auswirkungen nicht ausgeschlossen sind.

Mit diesem Wissen bist Du gut gerüstet, um Steuerzinsen bewusst und informiert zu beurteilen – und gegebenenfalls aktiv zu handeln.

FAQ zu Nachzahlungszinsen, Zinssätzen und der aktuellen Gesetzeslage

Was sind Nachzahlungszinsen nach § 233a AO?

Nachzahlungszinsen werden fällig, wenn zwischen dem Ende des Steuerjahres und der Steuerfestsetzung mehr als 15 Monate liegen. Danach verzinst das Finanzamt Steuernachforderungen und -erstattungen gleichermaßen. Die Verzinsung soll einen Ausgleich für den Zinsvorteil oder Zinsnachteil schaffen.

Wie hoch sind die Nachzahlungszinsen im Jahr 2025?

Seit dem 1. Januar 2019 beträgt der Zinssatz 0,15 % pro Monat, also 1,8 % pro Jahr. Dieser Wert gilt auch 2025, solange der Gesetzgeber im Rahmen der Evaluierung keine neue Anpassung vornimmt.

Gelten die 6 % Zinsen noch?

Ja – allerdings nur für Verzinsungszeiträume bis zum 31. Dezember 2018. Für diese Zeiträume bleibt der alte Satz von 0,5 % pro Monat (6 % jährlich) gültig. Eine rückwirkende Änderung wurde vom Gesetzgeber nicht beschlossen.

Warum wurde der Zinssatz überhaupt gesenkt?

Das Bundesverfassungsgericht erklärte den alten Zinssatz von 6 % pro Jahr ab 2014 für verfassungswidrig, weil er angesichts der Niedrigzinsphase überhöht war. Der Gesetzgeber musste die Regelung anpassen und führte daraufhin ab 2019 den neuen Zinssatz von 1,8 % jährlich ein.

Gibt es auch für andere Steuerzinsen Änderungen?

Nein. Die Neuregelung betrifft ausschließlich die Zinsen nach § 233a AO. Aussetzungszinsen, Stundungszinsen oder Hinterziehungszinsen werden weiterhin mit höheren Zinssätzen berechnet, wobei hier teils noch Verfahren anhängig sind und verfassungsrechtliche Zweifel bestehen.

Kann ich gegen zu hohe Steuerzinsen Einspruch einlegen?

Ja, ein Einspruch kann sinnvoll sein – besonders wenn der falsche Zinssatz angewendet wurde oder wenn Zinsarten betroffen sind, die bisher noch nicht neu geregelt wurden. Ein Steuerberater kann prüfen, ob Du Anspruch auf eine Zinsanpassung oder Erstattung hast.

Wann startet der Zinslauf für Steuernachzahlungen?

Die Verzinsung beginnt 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist. Beispiel: Für das Steuerjahr 2020 beginnt der Zinslauf am 1. April 2022.

Wird der neue Zinssatz in Zukunft erneut angepasst?

Ja, der Gesetzgeber ist durch eine Evaluierungsklausel verpflichtet, den Zinssatz regelmäßig zu prüfen. Dadurch kann es in den kommenden Jahren sowohl zu Erhöhungen als auch zu Senkungen kommen, abhängig vom Basiszinssatz und der wirtschaftlichen Entwicklung.

Hinweis: Dieser Artikel stellt keine steuerliche Beratung dar. Für eine individuelle Prüfung im konkreten Fall sollte ein Steuerberater oder Fachanwalt konsultiert werden.
Blogbeitrag verfasst von
Steffen Kiegler
Steuerberater und Papierkram-Steuerlogik-Mastermind
Portrait Autor
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