Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU)

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU): Was Unternehmer:innen unbedingt wissen sollten

Wer ein Unternehmen gründet oder bereits führt, egal ob als Handwerker:in, Designer:in, Programmierer:in oder Agenturinhaber:in, wird früher oder später mit dem Thema Krankheit im Team konfrontiert. Und genau hier spielt die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) eine zentrale Rolle.

Damit im Krankheitsfall alles rechtssicher und gleichzeitig fair abläuft, ist es wichtig, die gesetzlichen Grundlagen, die Pflichten der Mitarbeitenden und die eigenen Aufgaben als Arbeitgeber:in zu kennen. Im Folgenden wird das Thema umfassend, verständlich und praxisnah erklärt.

Was ist eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU)?

Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist der offizielle Nachweis darüber, dass eine Arbeitnehmer:in aufgrund einer Krankheit nicht arbeitsfähig ist. Wichtig ist dabei: Nicht jede Krankheit führt automatisch zur Arbeitsunfähigkeit. Entscheidend ist vielmehr, ob die Person ihre vertraglich geschuldete Tätigkeit noch ausüben kann.

Ein Beispiel: Eine Büroangestellte mit gebrochenem Bein kann eventuell weiterhin im Homeoffice arbeiten, ein Handwerker auf der Baustelle dagegen nicht. Die AU bestätigt also nicht nur eine Erkrankung, sondern konkret die Unfähigkeit, die arbeitsvertragliche Tätigkeit auszuführen.

Gesetzliche Grundlage: Das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG)

Die wichtigsten Regeln zur Arbeitsunfähigkeit stehen im Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG). Dieses Gesetz regelt insbesondere:

  • die Pflicht zur Krankmeldung
  • die Vorlage einer AU
  • den Anspruch auf Lohnfortzahlung

Für Unternehmer:innen bedeutet das: Sobald Mitarbeitende krankheitsbedingt ausfallen, greifen automatisch gesetzliche Verpflichtungen.

Krankmeldung: Welche Pflichten haben Mitarbeitende?

Wenn eine Arbeitnehmer:in erkrankt, muss sie oder er unverzüglich Bescheid geben. Unverzüglich bedeutet: ohne schuldhaftes Zögern, also in der Regel am ersten Krankheitstag, möglichst vor Arbeitsbeginn.

Die Krankmeldung muss enthalten:

  • die Information, dass eine Arbeitsunfähigkeit vorliegt
  • die voraussichtliche Dauer der Erkrankung

Wichtig ist: Die Krankmeldung ist nicht dasselbe wie die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Die Krankmeldung ist die erste Information an das Unternehmen, die AU ist der formelle ärztliche Nachweis.

Ab wann muss eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorliegen?

Grundsätzlich gilt: Spätestens am vierten Kalendertag der Erkrankung muss eine ärztliche Bescheinigung vorliegen.

Das bedeutet: Wer am Montag erkrankt, muss spätestens am Donnerstag eine AU vorweisen. Allerdings dürfen Arbeitgeber:innen auch früher eine Bescheinigung verlangen, sogar ab dem ersten Tag. Das kann individuell im Arbeitsvertrag geregelt werden oder einheitlich im Unternehmen gelten.

Die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU)

Der „gelbe Schein“ in Papierform wurde weitgehend durch die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) ersetzt.

Das Verfahren läuft heute so ab:

  1. Die erkrankte Person geht zur Ärzt:in.
  2. Die Ärzt:in meldet die AU elektronisch an die Krankenkasse.
  3. Arbeitgeber:innen rufen die Daten digital bei der Krankenkasse ab.

Das bedeutet: Gesetzlich versicherte Mitarbeitende müssen die AU in der Regel nicht mehr selbst einreichen, sie müssen jedoch weiterhin ihre Krankheit melden.

Wichtig zu wissen: Bei privat versicherten Mitarbeitenden oder bei Minijobber:innen kann weiterhin eine Papierbescheinigung erforderlich sein. Für Unternehmer:innen ist es daher wichtig, einen funktionierenden Abrufprozess über die Lohnbuchhaltung oder die Steuerkanzlei sicherzustellen.

Lohnfortzahlung im Krankheitsfall: Wer zahlt und wie lange?

Ein zentraler Punkt ist die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Arbeitgeber:innen sind verpflichtet, bis zu sechs Wochen lang das Gehalt weiterzuzahlen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Das Arbeitsverhältnis besteht seit mindestens vier Wochen.
  • Die Krankheit ist nicht selbst verschuldet.

Nach Ablauf der sechs Wochen zahlt die Krankenkasse Krankengeld.

Wichtig ist außerdem: Bei einer neuen, anderen Erkrankung beginnt unter Umständen eine neue Sechs-Wochen-Frist. Handelt es sich dagegen um dieselbe Krankheit, gelten besondere Regelungen.

Krankheit während des Urlaubs

Erkrankt eine Arbeitnehmer:in während des genehmigten Urlaubs, dann gelten besondere Regeln:

  • Die Krankheitstage zählen nicht als Urlaubstage.
  • Voraussetzung ist eine ärztliche AU.

Ohne Nachweis werden die Tage als regulärer Urlaub gewertet.

Erkrankung eines Kindes

Wenn ein Kind erkrankt und betreut werden muss, können Arbeitnehmer:innen unter bestimmten Voraussetzungen freigestellt werden. Gesetzlich versicherte Eltern haben Anspruch auf Kinderkrankengeld über die Krankenkasse. Arbeitgeber:innen zahlen in der Regel kein Gehalt, sofern im Arbeitsvertrag nichts anderes vereinbart ist.

Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit: Was ist erlaubt?

Manchmal entstehen Zweifel, etwa bei auffälligen Krankheitsmustern oder bei einer Erkrankung direkt nach einer Urlaubsabsage. Wichtig ist jedoch: Arbeitgeber:innen dürfen keine eigenen „Ermittlungen“ anstellen oder Druck ausüben.

Wenn berechtigte Zweifel bestehen, kann die Krankenkasse gebeten werden, den Medizinischen Dienst einzuschalten. Datenschutz und Persönlichkeitsrechte sind dabei unbedingt zu beachten.

Kündigung während Krankheit: Ist das möglich?

Eine Kündigung während einer Krankheit ist grundsätzlich nicht automatisch unwirksam. Allerdings ist eine krankheitsbedingte Kündigung rechtlich anspruchsvoll und an strenge Voraussetzungen gebunden. Es muss unter anderem geprüft werden:

  • Liegt eine negative Gesundheitsprognose vor?
  • Sind betriebliche Interessen erheblich beeinträchtigt?
  • Wurde ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) durchgeführt?

Gerade kleine Unternehmen sollten hier unbedingt rechtliche Beratung einholen, denn Fehler können teuer werden.

Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)

Wenn Mitarbeitende innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen krank sind, müssen Arbeitgeber:innen ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) anbieten. Ziel ist es, gemeinsam zu klären:

  • Wie kann die Arbeitsfähigkeit wiederhergestellt werden?
  • Welche Anpassungen sind möglich?
  • Wie lassen sich zukünftige Ausfälle vermeiden?

Das BEM ist kein Kündigungsgespräch, sondern ein strukturiertes Unterstützungsangebot.

Besonderheiten bei Minijobber:innen und Teilzeitkräften

Die gesetzlichen Regelungen zur Arbeitsunfähigkeit gelten grundsätzlich auch für Minijobber:innen, Teilzeitkräfte oder befristet Beschäftigte. Das bedeutet: Auch sie haben Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.

Krankheit im Ausland oder Arbeitsunfall

Erkrankt eine Arbeitnehmer:in im Ausland, gelten besondere Meldepflichten. Die Krankmeldung muss besonders schnell erfolgen und gegebenenfalls durch ausländische Ärzt:innen bestätigt werden.

Bei einem Arbeitsunfall ist zusätzlich die Berufsgenossenschaft einzubeziehen. Hier greifen besondere sozialversicherungsrechtliche Regelungen.

Praktische Empfehlungen für Unternehmer:innen

Gerade für kleine Betriebe ist eine klare Struktur entscheidend. Deshalb empfiehlt es sich:

  • Krankmelderegeln im Arbeitsvertrag festzulegen
  • Einen festen Meldeweg zu definieren (z. B. telefonisch vor Arbeitsbeginn)
  • Den eAU-Abruf organisatorisch abzusichern
  • Krankheitszeiten sorgfältig zu dokumentieren
  • Bei längeren Ausfällen frühzeitig das Gespräch zu suchen

So entsteht Transparenz und gleichzeitig bleibt das Vertrauensverhältnis im Team erhalten.

Fazit: Rechtssicherheit schafft Klarheit

Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist kein bürokratisches Detail, sondern ein zentraler Bestandteil des Arbeitsrechts. Wer als Unternehmer:in die gesetzlichen Grundlagen kennt, klare Prozesse definiert und fair kommuniziert, schafft Sicherheit sowohl für sich selbst als auch für die Mitarbeitenden.

Gerade in wachsenden Betrieben ist es wichtig, von Anfang an strukturierte Abläufe zu etablieren. Denn Krankheit gehört zum unternehmerischen Alltag dazu. Und mit dem richtigen Wissen lässt sie sich professionell und rechtssicher managen.

Häufig gestellte Fragen zur Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU)

Was ist eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU)?

Die AU ist der ärztliche Nachweis, dass eine Arbeitnehmer:in aufgrund einer Krankheit ihre vertragliche Arbeit nicht ausführen kann. Sie dient sowohl als Nachweis für das Unternehmen als auch für die Krankenkasse.

Ab wann muss eine AU vorgelegt werden?

Spätestens am vierten Kalendertag der Erkrankung muss eine AU beim Arbeitgeber vorliegen. Arbeitgeber können jedoch auch schon ab dem ersten Krankheitstag eine Bescheinigung verlangen.

Was ist die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU)?

Die eAU ersetzt den gelben Schein. Ärzt:innen melden die Arbeitsunfähigkeit elektronisch an die Krankenkasse, von wo Arbeitgeber:innen die Informationen abrufen können. Gesetzlich Versicherte müssen die AU in der Regel nicht mehr selbst einreichen.

Wie lange zahlt der Arbeitgeber bei Krankheit weiter?

Der Arbeitgeber zahlt bis zu sechs Wochen das Gehalt weiter, wenn das Arbeitsverhältnis länger als vier Wochen besteht und die Krankheit nicht selbst verschuldet ist. Danach zahlt die Krankenkasse Krankengeld.

Zählt Krankheit während des Urlaubs als Urlaubstag?

Nein. Krankheitstage werden nicht als Urlaubstage gezählt, wenn eine ärztliche AU vorgelegt wird. Die Urlaubstage werden gutgeschrieben.

Können Arbeitgeber Zweifel an einer AU haben?

Ja, bei berechtigten Zweifeln kann der Medizinische Dienst der Krankenkasse eingeschaltet werden. Arbeitgeber dürfen jedoch keine eigenen Ermittlungen durchführen, da Datenschutz und Persönlichkeitsrechte zu beachten sind.

Ist eine Kündigung während Krankheit möglich?

Grundsätzlich ja, aber nur unter strengen Voraussetzungen. Eine krankheitsbedingte Kündigung muss gut begründet sein und bestimmte Kriterien erfüllen, wie z. B. negative Gesundheitsprognose und erhebliche betriebliche Beeinträchtigung.

Was ist ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)?

Das BEM ist ein strukturiertes Unterstützungsangebot für Mitarbeitende, die innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen krank sind. Ziel ist es, die Arbeitsfähigkeit wiederherzustellen und zukünftige Ausfälle zu vermeiden.

Gelten dieselben Regeln für Minijobber:innen und Teilzeitkräfte?

Ja, grundsätzlich gelten dieselben gesetzlichen Regeln zur AU, Lohnfortzahlung und Krankmeldung auch für Minijobber:innen, Teilzeitkräfte und befristet Beschäftigte, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.

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