Buchführungspflicht

Buchführungspflicht: Was bedeutet das genau und wer muss Bücher führen – und wer nicht?

Die Buchführungspflicht betrifft viele Unternehmen in Deutschland und legt fest, wer gesetzlich dazu verpflichtet ist, eine ordnungsgemäße Buchführung zu betreiben. Dabei geht es um mehr als nur Ordnung im Papierkram: Die Buchführung dient der Erfassung aller geschäftlichen Vorgänge und ist Grundlage für die Steuererklärung und die Beurteilung der wirtschaftlichen Lage eines Unternehmens.

Was bedeutet Buchführungspflicht?

Wer buchführungspflichtig ist, muss seine Einnahmen und Ausgaben in einer sogenannten doppelten Buchführung erfassen. Dabei werden alle Geschäftsvorfälle sowohl auf der Soll- als auch auf der Habenseite gebucht. Am Ende des Geschäftsjahres muss das Unternehmen einen Jahresabschluss bestehend aus Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) erstellen.

Diese umfangreiche Dokumentation gibt Aufschluss über die Vermögens- und Ertragslage des Unternehmens und ist unter anderem für Banken, Investoren und das Finanzamt von großer Bedeutung.

Für wen gilt die Buchführungspflicht laut Gesetz?

Die Buchführungspflicht ist in verschiedenen Gesetzen geregelt, insbesondere im Handelsgesetzbuch (HGB) und in der Abgabenordnung (AO). Sie gilt insbesondere für:

  • Kaufleute im Sinne des HGB (z. B. eingetragene Einzelkaufleute, OHG, KG)
  • Kapitalgesellschaften wie GmbH, UG oder AG (automatisch buchführungspflichtig)
  • Gewerbetreibende, wenn sie bestimmte Schwellenwerte überschreiten:
    • Umsatz über 600.000 Euro oder
    • Gewinn über 60.000 Euro im Jahr (§ 141 AO)

Sobald ein Unternehmen eine dieser Grenzen überschreitet, greift die gesetzliche Buchführungspflicht. Das bedeutet: Von der einfachen Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) muss auf die doppelte Buchführung umgestellt werden.

Wer ist von der Buchführungspflicht ausgenommen?

Nicht alle Unternehmer:innen müssen Bücher im handelsrechtlichen Sinn führen. Ausgenommen von der Buchführungspflicht sind:

  • Unternehmer:innen, deren Umsätze und Gewinne dauerhaft unter den gesetzlichen Schwellenwerten liegen
  • Freiberufler:innen wie Ärzt:innen, Anwält:innen, Journalist:innen oder Künstler:innen

Diese Gruppen dürfen stattdessen eine einfache Buchführung mittels Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) durchführen. Dabei werden lediglich die tatsächlich geflossenen Einnahmen und Ausgaben gegenübergestellt.

Auch ohne Buchführungspflicht gilt: Dokumentationspflicht bleibt bestehen

Wichtig: Auch Unternehmen, die nicht zur doppelten Buchführung verpflichtet sind, müssen ihre Einnahmen und Ausgaben lückenlos dokumentieren. Die einfache Buchführung in Form einer EÜR ist zwar weniger aufwendig, aber dennoch gesetzlich vorgeschrieben.

Die Aufzeichnungen müssen vollständig, richtig, geordnet und nachvollziehbar sein. Dazu gehören unter anderem:

  • Rechnungskopien
  • Kassenberichte
  • Kontoauszüge
  • Quittungen und Belege

Diese Unterlagen müssen in der Regel zehn Jahre lang aufbewahrt werden.

Wann beginnt die Buchführungspflicht?

Die Pflicht zur doppelten Buchführung beginnt mit dem Beginn des folgenden Geschäftsjahres, nachdem die Umsatz- oder Gewinngrenzen erstmals überschritten wurden. Die Finanzbehörde kann Unternehmen zudem zur Buchführung auffordern, wenn sie den Eindruck gewinnt, dass eine EÜR nicht mehr ausreicht – auch wenn die Schwellenwerte (noch) nicht überschritten sind.

Fazit: Wer muss Bücher führen – und wie?

Die Buchführungspflicht ist abhängig von der Rechtsform, der Tätigkeit und den wirtschaftlichen Kennzahlen eines Unternehmens. Wer zur Buchführung verpflichtet ist, muss sich an strenge Regeln halten und regelmäßig Jahresabschlüsse erstellen. Kleinunternehmen, Freiberufler:innen und Unternehmen deren Umsatz unter den Grenzwerten liegt, können hingegen die vereinfachte EÜR nutzen – müssen aber dennoch alle Einnahmen und Ausgaben ordentlich dokumentieren.

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FAQ zur Buchführungspflicht

Was ist die Buchführungspflicht?
Die gesetzliche Pflicht, alle Geschäftsvorfälle eines Unternehmens vollständig, nachvollziehbar und geordnet zu dokumentieren – meist durch doppelte Buchführung.
Für wen gilt die Buchführungspflicht?
Für Kaufleute, Kapitalgesellschaften und gewerbliche Unternehmen mit mehr als 600.000 € Umsatz oder 60.000 € Gewinn pro Jahr.
Wer ist von der Buchführungspflicht befreit?
Kleinunternehmer:innen und Freiberufler:innen, die unter den gesetzlichen Schwellenwerten bleiben und nicht zur Bilanzierung verpflichtet sind.
Müssen auch nicht buchführungspflichtige Unternehmen Buch führen?
Ja. Sie müssen eine einfache Buchführung vornehmen und eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) erstellen.
Was ist der Unterschied zwischen einfacher und doppelter Buchführung?
Die einfache Buchführung (EÜR) erfasst nur Einnahmen und Ausgaben. Die doppelte Buchführung dokumentiert alle Geschäftsvorfälle nach Soll und Haben und erfordert eine Bilanz und GuV.
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