Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG)
Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG): Was Sie wissen müssen
Was sind geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG)?
Geringwertige Wirtschaftsgüter, kurz GWG, sind abnutzbare, bewegliche Anlagegüter, die selbstständig nutzbar sind und deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten bestimmte Wertgrenzen nicht überschreiten. Sie dienen dem Betrieb längerfristig und werden im Anlagevermögen erfasst.
Aktuelle Wertgrenzen für GWG (Stand 2023):
- Bis 250 € netto:
- Sofortabschreibung: Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten bis zu 250 € können sofort als Betriebsausgabe abgesetzt werden.
- Über 250 € bis 800 € netto:
- Sofortabschreibung als GWG: Diese Güter können im Jahr der Anschaffung vollständig abgeschrieben werden.
- Über 800 € bis 1.000 € netto:
- Sammelposten: Option zur Bildung eines Sammelpostens, der über 5 Jahre mit jeweils 20 % pro Jahr abgeschrieben wird.
Voraussetzungen für GWG:
- Beweglich: Das Wirtschaftsgut muss transportierbar sein (z. B. Laptop, Büromöbel).
- Abnutzbar: Es verliert durch Gebrauch an Wert.
- Selbstständig nutzbar: Es kann unabhängig von anderen Geräten oder Anlagen genutzt werden.
Steuerliche Vorteile von GWG:
- Schnelle Abschreibung: Reduziert den zu versteuernden Gewinn im Anschaffungsjahr.
- Verwaltungsvereinfachung: Weniger Aufwand bei der langfristigen Anlagenbuchführung.
- Liquiditätsvorteil: Steuervorteile können sofort genutzt werden, was die Liquidität erhöht.
Beispiele für GWG:
- Computer und Tablets
- Smartphones
- Bürostühle und Schreibtische
- Kleinwerkzeuge
Fazit:
Geringwertige Wirtschaftsgüter bieten eine effektive Möglichkeit, Investitionen schnell und unkompliziert steuerlich geltend zu machen. Durch die Kenntnis der aktuellen Wertgrenzen und die richtige Anwendung der Abschreibungsregeln können Sie steuerliche Vorteile optimal nutzen. Mit Papierkram gestalten Sie die Verwaltung Ihrer GWG effizient und behalten stets den Überblick.