Nicht alle betrieblich veranlassten Ausgaben dürfen steuerlich geltend gemacht werden. Manche Kosten, auch wenn sie auf den ersten Blick zum Geschäft gehören, erkennt das Finanzamt nicht als steuermindernd an. Diese Ausgaben nennt man nicht abzugsfähige Betriebsausgaben. Sie dürfen den steuerpflichtigen Gewinn also nicht verringern und müssen im Rahmen der Steuererklärung entsprechend berücksichtigt werden.
Dieser Artikel erklärt, was genau darunter fällt, welche gesetzlichen Regelungen es gibt und worauf Selbstständige sowie Unternehmen achten sollten.
Nicht abzugsfähige Betriebsausgaben sind solche Kosten, die zwar im Zusammenhang mit dem Betrieb stehen können, aber vom Gesetzgeber explizit vom steuerlichen Abzug ausgeschlossen wurden. Das heißt, sie dürfen nicht zur Minderung des steuerpflichtigen Gewinns verwendet werden. Sie müssen bei der Gewinnermittlung herausgerechnet werden, obwohl sie tatsächlich bezahlt wurden.
Es gibt verschiedene Arten von Ausgaben, die steuerlich nicht berücksichtigt werden dürfen. Zu den häufigsten zählen:
Die Regelungen zu den nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben sind im Einkommensteuergesetz verankert – genauer gesagt in § 4 Absatz 5 EStG. Dort sind zahlreiche Beispiele aufgeführt, welche Kosten explizit ausgeschlossen werden. Der Gesetzgeber verfolgt damit das Ziel, den betrieblichen Aufwand steuerlich klar abzugrenzen und Missbrauch zu vermeiden.
Ein spezieller Fall betrifft Bewirtungskosten. Grundsätzlich dürfen nur 70 % der angemessenen und nachgewiesenen Bewirtungskosten abgezogen werden. Die restlichen 30 % gelten pauschal als nicht abzugsfähig. Wichtig ist hier vor allem die vollständige Dokumentation – inklusive Anlass, Teilnehmenden und Höhe der Ausgaben. Fehlen diese Angaben, kann das Finanzamt den gesamten Abzug verweigern.
Gerade für Selbstständige, Freiberufler:innen und kleine Unternehmen kann die fehlerhafte Abrechnung nicht abzugsfähiger Betriebsausgaben unangenehme steuerliche Folgen haben. Wenn etwa bei einer Betriebsprüfung festgestellt wird, dass unzulässige Ausgaben abgesetzt wurden, drohen Nachzahlungen und im schlimmsten Fall sogar Strafzinsen. Deshalb ist es wichtig, solche Ausgaben von Beginn an korrekt zu erfassen und sie nicht einfach als Betriebsausgabe zu verbuchen.
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