Abzugsfähigkeit von Scheidungskosten und Insolvenzgeldumlage ab 2018

05. September 2017

Nachfolgend zwei für euch interessante steuerliche Veränderungen, welche zum einen den privaten Bereich, zum anderen alle Arbeitgeber betreffen.

Scheidungskosten sind nicht mehr steuerlich abzugsfähig

Mit Datum vom 16.08.2017 wurde eine Entscheidung des BFH (Bundesfinanzhof) veröffentlicht, nach welcher Scheidungskosten nun endgültig nicht mehr von der Steuer abzugsfähig sind. Diese, für Steuerpflichtige ungünstige Entscheidung, begründet der BFH mit der neuen Gesetzeslage ab dem Veranlagungszeitraum (Kalenderjahr) 2013.

Nach der geänderten Gesetzeslage (§ 33 (2) Satz 4 EStG) sind sämtliche Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits vom Abzug ausgeschlossen, solange es sich nicht um einen Rechtsstreit handelt, ohne den der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.

Eine solche Ausnahme liegt nach Auffassung des BFH bei Scheidungskosten nicht vor, da der Steuerpflichtige ohne diese Aufwendungen keine Gefahr läuft, seine Existenzgrundlage zu verlieren oder seine lebensnotwendigen Bedürfnisse nicht mehr befriedigen zu können. Zwar stellt das Festhalten an einer gescheiterten Ehe nach Ansicht der Richter eine strakte Beeinträchtigung der Lebensqualität dar, existenzbedrohend ist es jedoch nicht. Damit sind jetzt nahezu alle Kosten für Rechtssteitigkeiten von Abzug ausgeschlossen.

Insolvenzgeldumlage sinkt ab 2018

Die Insolvenzgeldumlage dient der Finanzierung ausgefallener Gehaltsansprüche von Arbeitnehmern insolventer Arbeitgeber. Aus diesem Grund müssen alle Arbeitgeber zur Finanzierung eine monatlich Insolvenzgeldumlage von derzeit 0,09% der Gesamtsumme der Gehälter an die Sozialversicherungsträger abführen. Aus dieser werden im Insolvenzfall die ausgefallenen Ansprüche der Arbeitnehmer als auch der Sozialversicherungsträger erfüllt.

Ab 1.1.2018 soll der Umlageprozentsatz von derzeit 0,09% auf 0,06% abgesenkt werden, sodass Arbeitgeber im Bereich der Lohnnebenkosten entlastet werden. Mangels Bagatellgrenzen oder Befreiungsvorschriften für einzelne Arbeitgeber (lediglich Bund, Länder und Kommunen sind befreit)kommt diese Absenkung jedem Arbeitgeber zugute.

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