09. März 2021
Stark von der Coronakrise betroffene, umsatzsteuerpflichtige Unternehmen können sich, wie bereits im vorherigen Jahr, von der Sondervorauszahlung auf die Umsatzsteuer für das Jahr 2021 befreien lassen oder diese mindern.
Ebenso wird die Dauerfristverlängerung gewährt. Mit einer Dauerfristverlängerung kann die Umsatzsteuervoranmeldung einen Monat später eingereicht werden. Durch die spätere Einreichung wird auch die Zahlungsfrist entsprechend verlängert.
Der Antrag zur Befreiung von der Pflicht zur Zahlung der Sondervorauszahlung kann vom Unternehmen beim zuständigen Finanzamt eingereicht werden. Dabei kann der Betrag teilweise oder vollständig (d.h. auf 0,- Euro) herabgesetzt werden.
Voraussetzung ist, dass der Antrag bis zum 31.03.2021 beim Finanzamt eingeht und der Unternehmer unter Darlegung seiner Verhältnisse nachweist, dass er unmittelbar und nicht unerheblich von der aktuellen Corona-Krise betroffen ist.
Eine einheitlich für alle Bundesländer vorgeschriebene Vorgehensweise gibt es derzeit nicht. Die Finanzämter der einzelnen Bundesländer stellen aber auf ihren jeweiligen Internetseiten Informationen zur Vorgehensweise zur Verfügung.
Der einfachste und schnellste Weg der Antragstellung zur Herabsetzung besteht in der Übermittlung einer berichtigten Anmeldung über das ELSTER-Portal unter www.elster.de. Die Übermittlung einer berichtigten Anmeldung hat keine Auswirkung auf eine gewährte Dauerfristverlängerung nach § 46 UStDV, diese bleibt unverändert bestehen.
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