23. Januar 2025

Rückwirkend zum 01.01.2017 trat eine Neuregelung betreffend der bisherigen Kleinbetragsgrenze in Höhe von 150,00 € brutto in Kraft. Übersteigt der Rechnungsbetrag die Kleinbetragsgrenze nicht, ergeben sich für den Unternehmer Erleichterungen dahingehend, dass die Rechnung nicht sämtliche der Pflichtangaben des § 14 UStG enthalten muss. Vielmehr genügen für den Vorsteuerabzug die verkürzten Anforderungen des § 33 UStDV, wonach lediglich die folgenden Angaben enthalten sein müssen:
Seit 2017 gilt statt bis dahin 150,00 € eine Betragsgrenze von 250,00 € brutto. Diese deutliche Anhebung des Grenzwertes führt zu einer spürbaren Entlastung des Unternehmers, da nunmehr bei weniger Rechnungen auf die Einhaltung der strengen Rechnungsanforderungen des § 14 UStG geachtet werden muss, um das Recht zum Vorsteuerabzug nicht zu verlieren.
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