31. Januar 2018
Der Europäische Gerichtshof hat jetzt endgültig Klarheit bezüglich der Frage geschaffen, ob eine reine Postanschrift für den Vorsteuerabzug ausreichend ist. Hintergrund ist, dass eine Rechnung, damit diese zum Vorsteuerabzug berechtigt, neben weiteren Merkmalen auch die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers beinhalten muss. Hier war strittig, ob ein Vorsteuerabzug auch dann möglich ist, wenn unter dieser Anschrift keine tatsächliche wirtschaftliche Aktivität entfaltet wird, sondern es sich um eine reine Postanschrift handelt.
Mit seinem Urteil hat der EuGH nun dahingehend Klarheit geschaffen, dass damit nicht zwingend der Ort der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmers gemeint ist. Diese Voraussetzung lasse sich aus dem Gesetzestext nicht ableiten, welcher lediglich eine vollständige Anschrift fordert. Da der Begriff der Anschrift gemeinhin weit verstanden wird, ist folglich auch eine reine Briefkastenanschrift ausreichend. Es muss allerdings gewährleistet sein, dass der Unternehmer unter dieser Anschrift erreichbar ist.
Im Ergebnis lässt sich daher festhalten, dass es für den Vorsteuerabzug nicht erforderlich ist, dass unter der Anschrift eine wirtschaftliche Tätigkeit durch den leistenden Unternehmer tatsächlich ausgeübt wird, solange der Unternehmer unter der Anschrift erreichbar ist.
In einem weiteren Fall hatte ein FG (Finanzgericht) über den Zeitpunkt der Vorsteuerkorrektur zu entscheiden, wenn das Zahlungsziel bereits überschritten ist.
Grundsätzlich gilt, dass der Vorsteuerbetrag aus Rechnungen anderer Unternehmer in dem Zeitpunkt abziehbar ist, in dem die Rechnung vorliegt und die Leistung erbracht wurde.
Fraglich ist jedoch häufig, wie in dem Zeitpunkt vorzugehen ist, in dem feststeht, dass das Entgelt aus Sicht des leistenden Unternehmers uneinbringlich geworden ist. Hiervon ist auszugehen, wenn der leistende Unternehmer bspw. davon ausgeht, dass die Rechnung endgültig nicht beglichen wird.
Hier hat das FG jetzt entschieden, dass der Leistungsempfänger den Vorsteuerabzug zu dem Zeitpunkt rückgängig machen muss, zu dem der leistende Unternehmer von einer Uneinbringlichkeit ausgeht. Uneinbringlich ist das Entgelt, wenn bei objektiver Betrachtung damit zu rechnen ist, dass der Leistende die Entgeltforderung auf absehbare Zeit nicht durchsetzen kann. Nach Auffasuung des Finanzgerichts ist ein wichtiges Indiz für die Uneinbringlichkeit, dass das Zahlungsziel um ca. das Dreifache der Zahlungsfrist, mindestens jedoch um mehr als sechs Monate überschritten wurde.
Ist dies der Fall, muss die Vorsteuerkorrektur nach Auffassung des FG zwingend in dem Voranmeldungszeitraum vorgenommen werden, in dem die Uneinbringlichkeit eintritt.
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