18. Juli 2018
Beiträge zur gesetzlichen als auch zur privaten Krankenversicherung (und Pflegeversicherung) sind als Sonderausgaben abziehbar und mindern damit im Ergebnis die Einkommensteuerzahlungen. Zu beachten ist jedoch, dass dies für Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung jedoch nur gilt, soweit sie zur Erlangung eines sozialhilfegleichen Versorgungsniveaus erforderlich sind.
Damit ist ein Sonderausgabenabzug nur für die Beitragsanteile zu einer privaten Krankenversicherung möglich, die auf Vertragsleistungen entfallen, die in Art, Umfang und Höhe den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbar sind.
Nun hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass diese Beschränkung des Sonderausgabenabzugs auch in den Fällen zulässig ist, in denen die Beiträge den maßgeblichen Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung unterschreiten. Damit wird, laut Auffassung der Richter, gewährleistet, dass nur die tatsächlich für die Basisabsicherung gezahlten Beiträge berücksichtigt werden.
Werden folglich in einem Versicherungstarif einer privaten Krankenkasse auch steuerlich nicht begünstigte Wahlleistungen versichert, bedarf es zwingend einer Aufteilung der Beiträge durch die private Krankenversicherung. Zudem hat die private Krankenversicherung dem Finanzamt die Höhe der abziehbaren Beiträge elektronisch mitzuteilen.
Da sich Wahlleistungen somit nicht als Sonderausgaben steuerlich abziehen lassen, mindern diese im Ergebnis auch nicht die Einkommensteuerzahlungen. Diese Beiträge belasten damit den Krankenversicherten in voller Höhe.
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