11. Oktober 2018

Glücklicherweise hat der Bundesfinanzhof den Eifer der Finanzverwaltung zur weiteren Verschärfung der Anforderungen an eine zum Vorsteuerabzug berechtigende ordnungsgemäße Rechnung ein wenig gebremst. Nach Auffassung der Richter muss eine ordnungsgemäße Rechnung insbesondere die folgenden Angaben enthalten:
Entscheidend ist, so die Richter, dass die Rechnungsangaben es der Finanzverwaltung ermöglichen, die Entrichtung der Umsatzsteuer und das Bestehen des Vorsteuererstattungsanspruchs nachvollziehen zu können. Basierend auf dieser Grundaussage dürfen die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Rechnung deshalb keine überhöhten oder unzumutbaren Kriterien aufstellen, welche die Steuerpflichtigen dann erfüllen müssen.
Als Beispiel führen die Richter an, dass eine Rechnung auch in den Fällen ordnungsgemäß ist, in denen sich die grundsätzlich erforderliche Angabe des Kalendermonats, in dem die Leistung erfolgte, aus dem Ausstellungsdatum der Rechnung ergibt. Voraussetzung ist allerdings, dass die Leistung nach den Verhältnissen des Einzelfalls auch in dem Monat bewirkt wurde. Zudem muss das Finanzamt zwingend auch ergänzende Informationen zu der Rechnung mit berücksichtigen und darf sich nicht nur auf die Prüfung der Rechnung selbst beschränken.
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