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Zwei Urteile zum häuslichen Arbeitszimmer

10. Juli 2017

Egal ob Home Office oder betriebliches Büro – immer mehr Menschen haben ein häusliches Arbeitszimmer und müssen sich mit der Frage auseinandersetzen, welche Kosten absetzbar sind und welche nicht.

Im Grundsatz ist die Antwort ganz einfach - Keine! So sieht es zumindest die Finanzverwaltung und stellt diese Auffassung in ihrem BMF-Schreiben aus März 2011 auch eindeutig klar: „Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig.“

Aber ganz so einfach wie es die Finanzverwaltung gerne hätte ist es dann doch nicht, denn auch diese Regel kennt Ausnahmen. Unter bestimmten Voraussetzungen dürfen die Aufwendungen entweder unbeschränkt oder zumindest beschränkt abgezogen werden.

Der Begriff des häuslichen Arbeitszimmers

Ein häusliches Arbeitszimmer liegt vor, wenn ein privater Wohnraum bzw. eine Räumlichkeit, die aufgrund der unmittelbaren Nähe mit den privaten Wohnräumen als Wohneinheit verbunden ist (z.B. Keller), gemäß seiner Lage, Funktion und Ausstattung nahezu ausschließlich (ca. 90%) der Erledigung beruflicher Tätigkeiten dient.

Nachdem es lange Zeit strittig war, ob eine berufliche Nutzung von ca. 90% Voraussetzung für das Vorliegen eines häuslichen Arbeitszimmers ist, hat der Bundesfinanzhof diesbezüglich in 2016 Klarheit geschaffen. Gemäß aktueller Rechtsprechung ist eine nahezu ausschließliche berufliche Nutzung zwingende Voraussetzung, sodass bei einer gemischten Nutzung (beruflich/ privat) die Aufwendungen insgesamt nicht berücksichtigungsfähig sind.

Unbegrenzte Abzugsfähigkeit

Sind die grundsätzlichen Voraussetzungen an ein häusliches Arbeitszimmer erfüllt, können die Aufwendungen in voller Höhe anerkannt werden, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamt beruflichen Tätigkeit bildet. In diesen Fällen besteht kein Unterschied zu angemieteten beruflichen Räumlichkeiten, deren Kosten ebenfalls vollständig abzugsfähig sind. Abzugsfähig sind neben der Miete bzw. Gebäude-Afa, Erhaltungsaufwand, Schuldzinsen für Immobilienkredite, Wasser-, Energie- und Reinigungskosten sowie Grundbesitzabgaben und Kosten für die Wohngebäudeversicherung.

Beschränkte Abzugsfähigkeit

Ein eingeschränkter Abzug der Aufwendungen wird in den Fällen gewährt, wenn für die berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Hier ist der Abzug jedoch der Höhe nach auf maximal 1.250,00 EUR pro Jahr beschränkt. Abzugsfähig sind auch hier neben der Miete bzw. Gebäude-Afa , Erhaltungsaufwand, Schuldzinsen für Immobilienkredite, Wasser-, Energie- und Reinigungskosten sowie Grundbesitzabgaben und Kosten für die Wohngebäudeversicherung, beschränkt auf maximal 1.250,00 EUR.

Einrichtungsgegenstände & Ausstattung

Neben den bereits aufgeführten Aufwendungen sind darüber hinaus die Aufwendungen für Arbeitsmittel (bspw. Computer, Tablet, Büromöbel sowie Arbeitsmittel) abzugsfähig, solange sich die Aufwendungen eindeutig von den Kosten der allgemeinen Lebensführung abgrenzen lassen.

Mehrfachanerkennung & Mehrfachnutzung

Bereits 2011 wurde durch den BFH (Bundesfinanzhof) geklärt, dass bei Nutzung des Arbeitszimmers für mehre unterschiedliche Tätigkeiten (nicht selbstständiger Tätigkeit, gewerbliche Tätigkeit sowie selbstständiger Tätigkeit) eine Multiplikation des Höchstbetrags von 1.250,00 EUR nicht zulässig ist. Der Höchstbetrag steht jedem Steuerpflichtigen nur einmal pro Jahr zur Verfügung (sog. personenbezogener Höchstbetrag).

Neu durch den BFH mit Datum vom Dezember 2016 wurde nun jedoch entschieden, dass bei Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers durch mehrere Steuerpflichtige, jeder Nutzende seine Kosten für das häusliche Arbeitszimmer im Rahmen des Höchstbetrags von 1.250,00 EUR geltend machen darf. Voraussetzung ist, dass jedem Nutzer in dem Arbeitszimmer ein für seine berufliche Tätigkeit eingerichteter Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Ist dies der Fall, steht dem Nutzer für seine Aufwendungen der volle Höchstbetrag von 1.250 zur Verfügung.

Kontakt

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Ansprechpartner
Dr. Michael Kaiser

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