Vorsteuerabzug - Angabe einer Adresse, unter der das Unternehmen postalisch erreichbar ist, ist ausreichend

30. Oktober 2018

Der Vorsteurrabzug ist eines der häufigsten Konfliktfelder in der Betriebsprüfung und momentan stark im Fokus der Prüfer. Deshalb sollten stets darauf geachtet werden, dass jede Eingangsrechnungen die vom Umsatzsteuergesetzt geforderten Bestandteile enthält.

Erforderliche Bestandteile eine Rechnung

  1. Name und vollständige Rechnungsadresse des leistenden Unternehmers
  2. Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des leistenden Unternehmers
  3. fortlaufende Rechnungsnummer
  4. Rechnungsdatum
  5. Leistungszeitraum
  6. Menge und Umfang der Lieferung bzw. Umfang und Art der erbrachten sonstigen Leistung
  7. Einzelpreis der Ware oder Leistung
  8. Nettobetrag, Umsatzsteuersatz und Umsatzsteuerbetrag, Bruttobetrag

Nur wenn sämtliche Angaben enthalten sind, gilt eine Rechnung grundsätzlich als ordnungsgemäß und berechtigt zum Vorsteuerabzug.

Kann hingegen keine ordnungsgemäße Rechnung vorgelegt werden, gibt es keinen Vorsteuerabzug. Die Versagung des Vorsteuerabzugs ist umso ärgerlicher, wenn die scheinbar unstrittigen Rechnungsanforderungen, unerwartet zu Problemen mit dem Finanzamt führen.

So musste jetzt der Bundesfinanzhof (BFH) hinsichtlich des bisher scheinbar unstrittigen Kriteriums der Rechnungsanschrift höchstrichterlich für Klärung sorgen. Strittig war, welche Adressangabe für eine ordnungsgemäße Rechnung erforderlich ist, wenn das Unternehmen an verschiedenen Orten tätig ist (bspw. liegen die Firmenzentrale und Betriebsstätte in verschiedenen Orten).

Glücklicherweise schlossen sich die Richter nicht der Auffassung der Finanzverwaltung an, welche zwingend auf den Ort der wirtschaftlichen Tätigkeit abstellte, sondern entschieden, dass die ordnungsgemäße Rechnungsanschrift nicht zwingend die Anschrift sein muss, unter welcher der leistende Unternehmer auch wirtschaftlich tätig ist.

Das Urteil ist insbesondere für Unternehmen wichtig, bei denen der Ort der Verwaltung und der Ort wirtschaftlicher Tätigkeit (bspw. Produktionsstätte) nicht übereinstimmen. Nach Auffassung der Richter ist die Angabe einer Adresse ausreichend, unter welcher das Unternehmen tatsächlich postalisch erreichbar ist für den Vorsteuerabzug. Dies darf auch eine Briefkastenadresse sein.

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