Firmenwagen-Urteil - Ehegatten mit Minijob kann Firmenwagen zustehen

22. August 2018

Kosten für Firmenwagen (Dienstwagen) sind grundsätzlich in vollem Umfang als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn eine betriebliche Veranlassung für den Wagen besteht. Diese betriebliche Veranlassung wird bei Arbeitnehmern grundsätzlich bejaht, da der Firmenwagen regelmäßig zu einem Lohnbestandteil wird.

Im Normalfall handelt es sich bei den Arbeitnehmern allerdings um Vollzeitbeschäftigte, bei denen der Firmenwagen lediglich einen gewissen Anteil am Barlohn ausmacht (sogenannte Barlohnumwandlung). In einem aktuellen finanzgerichtlichen Urteil wurde jetzt jedoch überraschend entschieden, dass es einer steuerlich anzuerkennenden Firmenwagenüberlassung nicht entgegensteht, wenn diese im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses (Minijob) dem Ehegatten überlassen wird.

Im zu beurteilenden Fall bekam der Ehegatte als Gegenleistung für seine geringfügige Arbeitsleistung ausschließlich den Firmenwagen und keinen Barlohn (Sachbezug statt Barlohn). Das Finanzgericht Köln sah in dieser Barlohnumwandlung kein Problem, sodass es der Klage stattgab.

Im konkreten Fall beschäftigte der Unternehmer seine Ehefrau im Rahmen eines Minijobs als Büro- und Organisationskraft für 400,00 € monatlich in seinem Betrieb. Hierfür überließ er seiner Ehefrau einen betrieblichen Pkw, den sie auch privat nutze. Der Wert des Sachbezugs für die private Nutzung belief sich auf 385,00 €. Dies entsprach 1 Prozent des Bruttolistenpreises, welcher monatlich angesetzt und vom Nettolohn der Ehefrau abgezogen wurde. Im Ergebnis verblieb der Ehefrau damit ein Barlohn von 15,00 € übrig.

Das Finanzamt erkannte das gesamte Arbeitsverhältnis auf Grund der obigen Sachverhaltsgestaltung nicht an und erhöhte den Gewinn des Ehemanns nicht nur um die Kosten für den Pkw sondern auch um den Lohnaufwand für die Ehefrau. Das Finanzamt begründete seine Entscheidung damit, dass eine solche Vereinbarung nicht mit fremden Arbeitnehmern geschlossen worden wäre und daher steuerlich unbeachtlich sei.

Dieser Auffassung schloss sich das Finanzgericht Köln nicht an und erkannte sämtliche Kosten als Betriebsausgaben an. Die Finanzrichter führten aus, dass die Gestaltung zwar ungewöhnlich, hinsichtlich ihres Inhalts als auch in ihrer Durchführung sei, der Vertrag jedoch nicht allem widerspräche, was auch fremde Dritte vereinbaren würden.

Aktuell ist die Entscheidung allerdings noch mit Vorsicht zu genießen, da das Finanzgericht die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen hat. Damit bleibt abzuwarten, ob der Bundesfinanzhof im Falle einer Revision die Entscheidung des Finanzgerichts (un-) eingeschränkt teilt.

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