Mini-EÜR für Kleinunternehmer:innen

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Als Kleinunternehmer:in hast Du es einfach. Du buchst alle Rechnungen und Belege brutto und musst Dir um die Umsatzsteuer keine Gedanken machen. Eine Einnahmenüberschussrechnung musst Du aber natürlich auch als Kleinunternehmer:in abgeben.

Dieses Online-Tool unterstützt Dich bei der Erfassung Deiner Einnahmen und Ausgaben. So behältst Du den Überblick und kannst den aktuellen Stand auch direkt ausdrucken.

Online-Einnahmenüberschuss-Rechner für Kleinunternehmer-EÜR

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Dieser Mini-EÜR-Rechner dient nur zur Kontrolle Deiner Einnahmen und Ausgaben. Die Verwendung dieses Tools ist nicht GoBD-konform.

Mit Papierkram erstellst Du ganz einfach eine GoBD-konforme EÜR. Alle gebuchten Einnahmen und Ausgaben fließen automatisch in Deine EÜR ein und die EÜR wird sukzessive erstellt.

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Kleinunternehmerregelung und EÜR: Was Selbstständige wissen müssen

Die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG ist eine wichtige steuerliche Vereinfachung für kleine Betriebe, Solo-Selbstständige und Freiberufler:innen. Sie befreit von der Umsatzsteuerpflicht, reduziert Bürokratie und erleichtert den Einstieg. Gleichzeitig müssen Kleinunternehmer:innen ihren Gewinn in der Regel über die Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) ermitteln. Hier erfährst du, wer die Regel nutzen kann, welche Voraussetzungen gelten und welche Pflichten bestehen.

Was bedeutet die Kleinunternehmerregelung?

Die Kleinunternehmerregelung befreit berechtigte Unternehmer:innen davon, Umsatzsteuer auf Rechnungen auszuweisen und an das Finanzamt abzuführen. Voraussetzung ist, dass bestimmte Umsatzgrenzen eingehalten werden.

  • Umsatzgrenze Vorjahr: maximal 22.000 € Gesamtumsatz
  • Prognose laufendes Jahr: voraussichtlich nicht mehr als 50.000 € Gesamtumsatz

Wer die Grenzen einhält, kann die Regel anwenden. Wichtig: Sie ist optional. Auf Antrag ist ein Verzicht zugunsten der Regelbesteuerung möglich – beispielsweise, wenn hohe Vorsteuerbeträge aus Investitionen zurückgeholt werden sollen. Ein Verzicht bindet in der Regel für mehrere Jahre.

Für wen gilt die Kleinunternehmerregelung?

Die Regelung gilt rechtsformunabhängig für Unternehmer:innen im Sinne des UStG – also für Einzelunternehmen, Freiberufler:innen, Gewerbebetriebe und auch Kapital- oder Personengesellschaften, sofern die Umsatzgrenzen eingehalten werden. In der Praxis wird sie vor allem von sehr kleinen Betrieben genutzt, da bei wachsendem Einkaufsvorsteueranteil die Regelbesteuerung oft vorteilhafter ist.

Besonderheiten können sich bei grenzüberschreitenden Leistungen (z. B. innergemeinschaftliche Lieferungen, Reverse-Charge-Fälle) ergeben; hier gelten ergänzende Regeln, die gesondert zu prüfen sind.

Welche Pflichten haben Kleinunternehmer:innen?

  1. Rechnungsstellung: Alle Pflichtangaben müssen enthalten sein. Statt Umsatzsteuer ist ein Hinweis wie „Keine Umsatzsteuer gemäß § 19 UStG“ aufzunehmen.
  2. Aufzeichnungen & Belege: Sämtliche Einnahmen und Ausgaben sind geordnet zu dokumentieren; Belege in der Regel 10 Jahre aufbewahren.
  3. Einkommensteuer & Anlage EÜR: Der Gewinn wird jährlich erklärt; die EÜR ist elektronisch zu übermitteln (z. B. via ELSTER).
  4. Gewerbesteuer (bei Gewerbe): Abgabepflicht für die Erklärung besteht; durch den Freibetrag von 24.500 € fällt häufig keine Zahlung an.
  5. Keine USt-Voranmeldungen: Solange die Kleinunternehmerregelung angewendet wird, entfallen Umsatzsteuervoranmeldungen und -jahreserklärungen.

Was ist die Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR)?

Die EÜR ist die vereinfachte Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG. Sie folgt dem Zufluss-/Abflussprinzip: Einnahmen und Ausgaben werden jeweils im Zeitpunkt des tatsächlichen Geldflusses erfasst. Dadurch ist die Methode transparent und für kleine Betriebe gut handhabbar.

  • Wer muss EÜR abgeben? Grundsätzlich alle nicht buchführungspflichtigen Unternehmer:innen (häufig Kleinunternehmer:innen).
  • Abgabe: Jährlich zusammen mit der Einkommensteuererklärung (Anlage EÜR, elektronisch).
  • Voraussetzung: Saubere, fortlaufende Aufzeichnungen sowie eine geordnete Belegablage.

Fazit: Vereinfachung mit Grenzen

Die Kleinunternehmerregelung senkt den Verwaltungsaufwand deutlich, weil Umsatzsteuer und Voranmeldungen entfallen. Dennoch bleiben sorgfältige Aufzeichnungen und die jährliche EÜR Pflicht. Wer investiert, hohe Vorsteuerbeträge erwartet oder stark wächst, sollte rechtzeitig prüfen, ob ein Wechsel zur Regelbesteuerung finanziell sinnvoller ist.

FAQ zur Kleinunternehmerregelung und EÜR

Muss ich als Kleinunternehmer:in Umsatzsteuer auf meinen Rechnungen ausweisen?

Nein. Stattdessen fügst du einen Hinweis wie „Keine Umsatzsteuer gemäß § 19 UStG“ ein. Dadurch erhebst du keine Umsatzsteuer und führst auch keine Umsatzsteuer an das Finanzamt ab.

Kann ich Vorsteuer aus Eingangsrechnungen ziehen?

Nein. Der Vorsteuerabzug ist ausgeschlossen. Genau deshalb lohnt sich die Regelbesteuerung oft dann, wenn du hohe vorsteuerfähige Investitionen planst.

Wie lange bin ich an den Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung gebunden?

Ein Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung (Option zur Regelbesteuerung) ist grundsätzlich mehrere Jahre bindend. Plane diesen Schritt daher vorausschauend und prüfe die Wirtschaftlichkeit.

Muss ich als Kleinunternehmer:in eine EÜR abgeben?

Ja, sofern keine Buchführungspflicht besteht, ermittelst du deinen Gewinn über die EÜR und übermittelst sie jährlich elektronisch zusammen mit der Einkommensteuererklärung.

Gilt die Kleinunternehmerregelung auch für Kapitalgesellschaften?

Die Anwendung richtet sich grundsätzlich nach den Umsatzgrenzen und ist nicht an eine bestimmte Rechtsform gebunden. Praktisch wird sie bei Kapitalgesellschaften selten genutzt, weil der Verzicht auf den Vorsteuerabzug häufig nachteilig ist.

Was passiert, wenn ich die Umsatzgrenze im laufenden Jahr überschreite?

Sobald die Voraussetzungen entfallen, wechselst du in die Regelbesteuerung. Ab diesem Zeitpunkt musst du Umsatzsteuer ausweisen und abführen. Prüfe daher deine Umsatzentwicklung laufend.

Entfallen für Kleinunternehmer:innen alle Steuererklärungen?

Nein. Es entfallen nur Umsatzsteuer-Voranmeldungen und -jahreserklärungen. Einkommensteuer (inkl. Anlage EÜR) und ggf. Gewerbesteuererklärung bleiben Pflicht.

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