Erstelle Deine EÜR online und drucke das Ergebnis aus
Als Kleinunternehmer:in hast Du es einfach. Du buchst alle Rechnungen und Belege brutto und musst Dir um die Umsatzsteuer keine Gedanken machen. Eine Einnahmenüberschussrechnung musst Du aber natürlich auch als Kleinunternehmer:in abgeben.
Dieses Online-Tool unterstützt Dich bei der Erfassung Deiner Einnahmen und Ausgaben. So behältst Du den Überblick und kannst den aktuellen Stand auch direkt ausdrucken.
Datum | Kategorie | Betrag (€) | Aktion |
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Dieser Mini-EÜR-Rechner dient nur zur Kontrolle Deiner Einnahmen und Ausgaben. Die Verwendung dieses Tools ist nicht GoBD-konform.
Mit Papierkram erstellst Du ganz einfach eine GoBD-konforme EÜR. Alle gebuchten Einnahmen und Ausgaben fließen automatisch in Deine EÜR ein und die EÜR wird sukzessive erstellt.
Kostenlos und unverbindlich anmeldenDie Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG ist eine wichtige steuerliche Vereinfachung für kleine Betriebe, Solo-Selbstständige und Freiberufler:innen. Sie befreit von der Umsatzsteuerpflicht, reduziert Bürokratie und erleichtert den Einstieg. Gleichzeitig müssen Kleinunternehmer:innen ihren Gewinn in der Regel über die Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) ermitteln. Hier erfährst du, wer die Regel nutzen kann, welche Voraussetzungen gelten und welche Pflichten bestehen.
Die Kleinunternehmerregelung befreit berechtigte Unternehmer:innen davon, Umsatzsteuer auf Rechnungen auszuweisen und an das Finanzamt abzuführen. Voraussetzung ist, dass bestimmte Umsatzgrenzen eingehalten werden.
Wer die Grenzen einhält, kann die Regel anwenden. Wichtig: Sie ist optional. Auf Antrag ist ein Verzicht zugunsten der Regelbesteuerung möglich – beispielsweise, wenn hohe Vorsteuerbeträge aus Investitionen zurückgeholt werden sollen. Ein Verzicht bindet in der Regel für mehrere Jahre.
Die Regelung gilt rechtsformunabhängig für Unternehmer:innen im Sinne des UStG – also für Einzelunternehmen, Freiberufler:innen, Gewerbebetriebe und auch Kapital- oder Personengesellschaften, sofern die Umsatzgrenzen eingehalten werden. In der Praxis wird sie vor allem von sehr kleinen Betrieben genutzt, da bei wachsendem Einkaufsvorsteueranteil die Regelbesteuerung oft vorteilhafter ist.
Besonderheiten können sich bei grenzüberschreitenden Leistungen (z. B. innergemeinschaftliche Lieferungen, Reverse-Charge-Fälle) ergeben; hier gelten ergänzende Regeln, die gesondert zu prüfen sind.
Die EÜR ist die vereinfachte Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG. Sie folgt dem Zufluss-/Abflussprinzip: Einnahmen und Ausgaben werden jeweils im Zeitpunkt des tatsächlichen Geldflusses erfasst. Dadurch ist die Methode transparent und für kleine Betriebe gut handhabbar.
Die Kleinunternehmerregelung senkt den Verwaltungsaufwand deutlich, weil Umsatzsteuer und Voranmeldungen entfallen. Dennoch bleiben sorgfältige Aufzeichnungen und die jährliche EÜR Pflicht. Wer investiert, hohe Vorsteuerbeträge erwartet oder stark wächst, sollte rechtzeitig prüfen, ob ein Wechsel zur Regelbesteuerung finanziell sinnvoller ist.
Nein. Stattdessen fügst du einen Hinweis wie „Keine Umsatzsteuer gemäß § 19 UStG“ ein. Dadurch erhebst du keine Umsatzsteuer und führst auch keine Umsatzsteuer an das Finanzamt ab.
Nein. Der Vorsteuerabzug ist ausgeschlossen. Genau deshalb lohnt sich die Regelbesteuerung oft dann, wenn du hohe vorsteuerfähige Investitionen planst.
Ein Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung (Option zur Regelbesteuerung) ist grundsätzlich mehrere Jahre bindend. Plane diesen Schritt daher vorausschauend und prüfe die Wirtschaftlichkeit.
Ja, sofern keine Buchführungspflicht besteht, ermittelst du deinen Gewinn über die EÜR und übermittelst sie jährlich elektronisch zusammen mit der Einkommensteuererklärung.
Die Anwendung richtet sich grundsätzlich nach den Umsatzgrenzen und ist nicht an eine bestimmte Rechtsform gebunden. Praktisch wird sie bei Kapitalgesellschaften selten genutzt, weil der Verzicht auf den Vorsteuerabzug häufig nachteilig ist.
Sobald die Voraussetzungen entfallen, wechselst du in die Regelbesteuerung. Ab diesem Zeitpunkt musst du Umsatzsteuer ausweisen und abführen. Prüfe daher deine Umsatzentwicklung laufend.
Nein. Es entfallen nur Umsatzsteuer-Voranmeldungen und -jahreserklärungen. Einkommensteuer (inkl. Anlage EÜR) und ggf. Gewerbesteuererklärung bleiben Pflicht.
Erfahrungsberichte von Nutzer:innen, die in den Bereichen Sozialpädagogik, Film, Fernsehen, Rundfunk, Organisation, Design, Fotografie und Webdesign arbeiten.
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