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Influencer - Was heißt das für die Steuererklärung?

05. August 2021

Wer auf Instagram, YouTube, TikTok oder anderen Social-Media-Plattformen regelmäßig postet und damit erfolgreich ist, der erhält bald auch Angebote zu bezahlten Kooperationen oder kostenlosen Produkten von Unternehmen. Denn bei einer entsprechend hohen Anzahl Followern wird es für Firmen lukrativ, wenn Influencer Affiliate-Links zu ihren Produkten setzen. Und für Influencer wird dann das Private plötzlich beruflich.


Influencer – Unternehmer wie jeder andere

Wenn Du als Influencer mit deiner Tätigkeit Gewinne erzielst – entweder aus einem Gewerbebetrieb nach § 15 EStG oder aus selbstständiger Arbeit nach § 18 EStG – fallen natürlich auch Steuern an. Du bist ja unternehmerisch tätig. Du musst festlegen, ob Du als Influencer eine gewerbliche Tätigkeit oder eine freiberufliche Tätigkeit ausübst.  Die wichtigsten und üblichsten Steuern sind:

  • Einkommensteuer,
  • Umsatzsteuer,
  • Gewerbesteuer.
Gewerbe – ja oder nein?

Ob Du als Influencer ein Gewerbe anmelden musst, ist von Deiner Tätigkeit abhängig. Agierst Du eher im journalistischen oder künstlerischen Bereich, bist Du als Freiberufler einzustufen.

Beschränkst Du Deine Handlungen nicht nur auf Social Media sondern wirst Du dabei werbend durch den Verkauf von Anzeigen ect. für Unternehmen tätig, so stuft der Gesetzgeber dies als gewerbliche Tätigkeit ein. Laut § 15 EStG sind werbende oder werbeähnliche Tätigkeiten keine künstlerische Tätigkeit, sondern eine gewerbliche Tätigkeit. Für das Finanzamt bist du als Influencer also eine Gewerbetreibende bzw. ein Gewerbetreibender.

Welche Steuern muss ich zahlen?

Als Gewerbetreibende oder Gewerbetreibender gilt für Dich grundsätzlich: Übersteigen Deine  jährlichen Einnahmen – nach Abzug von Ausgaben und Freibeträgen – eine Summe von derzeit  9.744 €, bist Du zur Einkommensteuer verpflichtet.

Daneben wird gegebenenfalls noch Umsatzsteuer oder Gewerbesteuer erhoben.

Liegen die jährlichen Einkünfte unterhalb einer Grenze von 22.000 €, so greift die Kleinunternehmerregelung nach § 19 Umsatzsteuergesetz (UStG) und die Umsatzsteuer entfällt.

Es kann allerdings unter Umständen lukrativ für Dich sein, auf die Kleinunternehmerregelung zu verzichten und die Umsatzsteuer auf Deinen Rechnungen auszuweisen. Denn gerade in der Anfangsphase Deiner Karriere bzw. der Gründungsphase Deines Unternehmens kannst Du die Mehrwertsteuer auf den Rechnungen, die Du selbst für Deine Anschaffungen bezahlen musstest, als Vorsteuer ausweisen. Liegt die Summe der eingenommenen Umsatzsteuer unter der gezahlten Summe der Mehrwertsteuer für Anschaffungen, gibt es somit Geld vom Finanzamt zurück.

Bleibt als letztes die Gewerbesteuer. Da Du Influencer als Gewerbetreibende oder Gewerbetreibender eingestuft wirst , bist Du gewerbesteuerpflichtig und musst eine Gewerbesteuererklärung abgeben. Eine Gewerbesteuer fällt allerdings erst an, wenn der Gewinn größer als 24.500 € im Jahr ist. Der zu zahlende Gewerbesteuer-Betrag hängt vom jeweiligen Hebesatz der Gemeinde ab, in der Du gemeldet bist. Den für Deine Gemeinde gültigen Gewerbesteuerhebesatz findest Du ganz einfach in der Hebesatz-Übersicht auf unserer Website. 

Vom erzielten Gewinn eines Jahres wird zunächst der Freibetrag von 24.500 € abgezogen, von der verbleibenden Summe werden 3,5% als sogenannter “Steuermessbetrag” angesetzt und dann mit dem Hebesatz der Gemeinde multipliziert. Die sich daraus ergebende Summe ist die zu zahlende Gewerbesteuer.

Gratisprodukte oder: Nichts ist umsonst

Oft erhälst Du als Influencer keine direkte finanzielle Zuwendung von Partnerunternehmen, sondern z. B. Gratisprodukte zur Benutzung und anschließenden Bewertung. Solche Geschenke nennt man im Steuerrecht “Sachzuwendungen”.

Sachzuwendungen können sehr vielfältig sein, darunter fallen zum Beispiel

  • Gratisprodukte,
  • Geschenke,
  • Reisen,
  • Einladungen zu Veranstaltungen.

Diese Zuwendungen musst Du nach § 8 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes mit dem „um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreisen am Abgabeort” bei der Ermittlung der Einkommensteuer ansetzen. Dieser Wert gilt in der Steuererklärung dann als Einnahme, wobei eine private Nutzung von Gegenständen dann im Grunde wieder eine sogenannte Entnahme darstellt, ähnlich wie beispielsweise eine private Fahrt mit einem Dienstwagen.

Wie das dann im Einzelnen genau abzurechnen ist, bespricht man am besten mit einem Steuerberater oder in Einzelfällen mit dem zuständigen Finanzamt.

Zusammengefasst musst Du alles versteuern, was einen geldwerten Vorteil darstellt. Sachzuwendungen sind aus Sicht der Einkommensteuer nur unter vier bestimmten Voraussetzungen nicht relevant:

  1. Zurücksenden von Sachleistungen: Du testest ein Produkt, behältst es danach aber nicht und sendest es zurück. Du erzielst damit keinen geldwerten Vorteil.
  2. Sogenannten Werbe- oder Streuartikeln, zum Beispiel Magneten oder Kugelschreiber, unter einem Wert von 10 € bringen auch keinen geldwerten Vorteil.
  3. Mit der Sachzuwendung wird von Dir keine Gegenleistung verlangt und Du erbringst auch keine Gegenleistung.
  4. Du musst ein Produkt nicht versteuern, wenn das zuwendende Unternehmen dieses bereits pauschal mit 30 % versteuert hat.
Ausblick

Die wachsende Zahl der Influencer ist natürlich auch dem Finanzamt nicht verborgen geblieben und so ist damit zu rechnen, dass von dort schon bald immer mehr Leitfäden, Informationsmaterial und Hilfestellungen kommen. Aber auch, dass immer genauer hingeschaut wird und man sich als Influencer gut vorbereiten, absichern und informieren muss, um nicht in Konflikt mit dem Steuerrecht zu geraten.

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Foto: George Milton, Pexels.com

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