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Rechnungen an Kunden im EU-Ausland schreiben – das Reverse-Charge-Verfahren

04. Oktober 2021

Wenn Du beispielsweise als Designer für Auftraggeber im EU-Ausland arbeitest oder andere Dienstleistungen erbringst und für Deine Leistung Geld erhalten möchtest, dann musst Du, klar, eine Rechnung schreiben.

Rechnungen, die Du als Unternehmer an Kunden im EU-Ausland schreibst, müssen allerdings anderen Regelungen folgen. Das Verfahren, das hierbei zum Einsatz kommt, ist das sogenannte Reverse-Charge-Verfahren, bei dem eine Umkehrung der Steuerschuldnerschaft vorgenommen wird. Das bedeutet konkret, dass nicht das leistende Unternehmen, sondern der Empfänger der Leistung die Umsatzsteuer entrichtet.


Voraussetzung: Umsatzsteuer Identifikationsnummer

Das Reverse-Charge-Verfahren muss angewendet werden, wenn es sich beim Rechnungsempfänger um ein Unternehmen handelt, das eine Umsatzsteuer Identifikationsnummer besitzt. Es gilt also nur für B2B-Geschäfte. Ist diese Voraussetzung erfüllt, muss die Rechnung ohne Umsatzsteuer erstellt werden und sie muss einen Hinweis enthalten, dass die Steuerschuld umgekehrt wurde und der Adressat der Rechnung die Umsatzsteuer abzuführen hat.

Beispiel für einen Anwendungsfall für das Reverse-Charge-Verfahren

Ein Designbüro mit Sitz in Wiesbaden erstellt eine Website für ein Fiakerunternehmen in Wien. Beide Unternehmen besitzen eine Umsatzsteuer-ID. Da der Rechnungsempfänger in einem anderen EU-Land ansässig ist als das ausstellende Unternehmen, kommt das Reverse-Charge-Verfahren zum Einsatz. Die Rechnung muss in diesem Fall ohne Umsatzsteuer erstellt werden und den Hinweis zur Umkehrung der Steuerschuld enthalten.

Das Unternehmen in Wien als Leistungsempfänger muss nun den Umsatzsteuerbetrag, der nach dem in Österreich geltenden Steuersatz anfällt, an das zuständige Finanzamt abführen. Die Steuerschuld geht vom Rechnungssteller auf den Empfänger über.

Die Zusammenfassende Meldung

Hat ein Unternehmen innergemeinschaftliche Umsätze getätigt, müssen diese in der Zusammenfassenden Meldung (ZM) an das Finanzamt berichtet werden. Bei der Zusammenfassenden Meldung handelt es sich also um eine Liste aller Rechnungen in einem bestimmten Zeitraum bei denen das Reverse-Charge-Verfahren angewendet wurde.

Das Reverse-Charge Verfahren in Papierkram

Papierkram macht es Dir sehr einfach, alle Vorgaben bei innergemeinschaftlichen Dienstleistungen einzuhalten und entsprechende Rechnungen mit allen erforderlichen Hinweisen zu erstellen.

Legst Du einen Kunden an, der seinen Unternehmenssitz in einem anderen EU-Land hat und gibst in den Kontaktdaten eine Umsatzsteuer-ID ein, dann wird bei der Rechnungserstellung ein Hinweis eingeblendet, dass das Reverse-Charge-Verfahren angewendet wird. Die Rechnung wird ohne Umsatzsteuer erstellt, alle nötigen Hinweise werden von Papierkram automatisch in die Rechnung eingebunden und auch die nötige Zusammenfassende Meldung wird von Papierkram automatisch im Hintergrund erstellt.

Mehr zum Reverse-Charge-Verfahren bei der Rechnungserstellung und zur automatischen Erstellung der Zusammenfassenden Meldung mit Papierkram, findest Du in unserer Hilfe.

Hier wird mit Screenshots genau erklärt, wie Du Reverse-Charge-Rechnungen erstellst, welche Hinweise Papierkram wann einbindet und wo Du die Zusammenfassende Meldung findest.

Foto: Anton Uniqueton, Pexels.com

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Dr. Michael Kaiser

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