30. Mai 2018

Grundsätzlich gilt in der Umsatzsteuer, dass Haupt- und Nebenleistung hinsichtlich des Umsatzsteuersteuersatzes das gleiche Schicksal teilen, sprich einem einheitlichen Steuersatz von entweder 7 % oder 19 % unterliegen. Dies hat der Gerichtshof der Europäischen Union jetzt bestätigt und darauf hingewiesen, dass bei einer einheitlichen Leistung nur ein einziger Umsatzsteuersatz zur Anwendung kommt.
Von einer einheitlichen Leistung ist auszugehen, wenn zwei oder mehr Einzelleistungen oder Handlungen für den Kunden so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv eine einzige, untrennbare wirtschaftliche Leistung bilden. Weiter liegt eine einheitliche Leistung in den Fällen vor, in denen ein oder mehrere Teile der Gesamtleistung als Hauptleistung und die andere Teile als Nebenleistungen anzusehen sind, die keinen eigenen Zweck für den Leistungsempfänger erfüllen, sprich wirtschaftlich unsinnig wären (bspw. Versandkosten, Nebenkosten).
Maßgeblich ist in diesen Fällen immer der Umsatzsteuersatz, der für die Hauptleistung anzuwenden ist. Dies gilt selbst in den Fällen, in denen das Entgelt für die Haupt- und die Nebenleistung getrennt bestimmt werden kann.
Festzuhalten ist somit, dass eine einheitliche Leistung immer auch einem einheitlichen Steuersatz zu unterwerfen ist.
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