Fahrtenbuch - Anwendung der Fahrtenbuchmethode nur bei belegmäßigem Nachweis aller Aufwendungen steuerlich berücksichtigungsfähig

26. September 2018

Mit einem aktuellen Urteil hat das Finanzgericht München die Anwendung der Fahrtenbuchmethode an eine weitere Voraussetzung geknüpft. Demnach müssen die dem Fahrzeug zuzuordnenden Aufwendungen durch einzeln aufgezeichnete Belege nachweisbar sein.

Zum Fall: Ein Arbeitnehmer beantragte im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung für die private Kfz-Nutzung als auch die Nutzung für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit seinem betrieblichen Kraftfahrzeug die Anwendung der Fahrtenbuchmethode, da der Arbeitnehmer ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch für den Veranlagungszeitraum geführt hatte. Nachdem dieses der Überprüfung durch das zuständige Finanzamt standhielt, wurde die Anwendung der Fahrtenbuchmethode seitens des Finanzamts mit der Begründung abgelehnt, dass die dem Fahrzeug zuzuordnenden Aufwendungen nicht durch einzelne Belege nachweisbar seien. Grund hierfür war, dass die Fahrzeugkosten des Fuhrparks nicht den einzelnen Fahrzeugen direkt zugeordnet, sondern im Rahmen eines Umlageverfahrens lediglich auf alle Fahrzeuge verteilt wurden.

Dieser Rechtsauffassung schloss sich das Finanzgericht München an und lehnte die Anwendung der Fahrtenbuchmethode ab. Die Richter begründeten Ihre Entscheidung mit dem Hinweis, dass der lückenlose Nachweis über die für das Fahrzeug entstandenen einzelnen Aufwendungen zwingende Voraussetzung für die Anwendung der Fahrtenbuchmethode sei. Eine Mitteilung über nur in einer Summe erfassten Kosten reiche insoweit nicht aus, da ein Fahrtenbuch nur dann berücksichtigungsfähig sei, wenn die Werte individuell ermittelt werden können.

Im Ergebnis resultiert dadurch eine weitere Verschärfung für die Anwendung der Fahrtenbuchmethode. Diese ist nur dann zulässig, wenn neben der Führung eines lückenlosen Fahrtenbuchs auch die Gesamtkosten durch einzelne Belege lückenlos nachweisbar sind.

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