Transparenzregister – Eintragungspflicht bis zum 01. Oktober 2017

24. Oktober 2017

Das neu gefasste Geldwäschegesetz (GWG), welches seit Juni 2017 gilt, verschärft die Mitwirkungs- und Meldepflichten von Unternehmen. Kernstück ist die Einführung eines zentralen elektronischen Registers über die wirtschaftlich Berechtigen von Unternehmen (sog. Transparenzregister). Da bei Missachtung der Meldepflichten erhebliche Bußgelder drohen, sollten Verstöße gegen die Meldepflichten vermeiden werden.

Mit Einführung des Transparenzregisters besteht nunmehr für Unternehmen eine weitere Eintragungspflicht. Eintragungspflichtig sind alle wirtschaftlich Berechtigten eines Unternehmens (GmbH, AG, OHG, KG, eingetragener Verein, Genossenschaft, Stiftung). Als wirtschaftlich Berechtigter gilt bei Kapital- und Personengesellschaften jede natürliche Person, unter deren unmittelbaren oder mittelbaren Kontrolle die Gesellschaft steht (Person welche mehr als 25 % der Kapitalanteile hält oder mehr als 25% der Stimmrechte kontrolliert oder auf ähnliche Weise (bspw. vertragliche Vereinbarungen) Kontrolle über das Unternehmen ausübt). Ausgenommen von der Eintragungspflicht sind Einzelunternehmen und Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR).

Abgerufen werden die Daten vor allem von Strafverfolgungs- oder Steuerbehörden, welche auf die folgenden Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten zugreifen können: Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Wohnort sowie Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses (bspw. Höhe der Kapitalanteile oder der Stimmrechte,Vertreterfunktionen bei der Gesellschaft).

Die Eintragungen sind bis zum 1. Oktober 2017 vorzunehmen, das heißt, noch nicht vorgenommene Eintragungen sollten schnellstmöglich nachgeholt werden Das GWG sieht jedoch eine Ausnahme von der Eintragungspflicht vor, wenn sich die geforderten Angaben aus einem anderen, elektronisch zugänglichen Register ergeben, bspw. aus dem Handels-, Vereins- oder Genossenschaftsregister. Die Eintragungspflicht in das Transparenzregister gilt in diesen Fällen als erfüllt. Die darin enthaltenen Angaben müssen allerdings vollständig und korrekt sein sowie den wirtschaftlich Berechtigten wiedergeben. Vorsicht ist jedoch in den Fällen geboten, in den sich eine Mitteilungspflicht aus einem Sachverhalt ergibt, bei welchem sich die Kontrolle über die Gesellschaft nicht aus der Beteiligungshöhe, sondern nur aus einer vertraglichen Vereinbarung zwischen den Gesellschaftern ergibt. In diesen Fällen besteht wiederum eine Eintragungspflicht.

Da im Rahmen der Gesetzesänderung auch der Bußgeldrahmen angehoben wurde (Bußgelder in Höhe von bis zu 1 Million Euro sind möglich), sollte die Eintragungspflicht ernstgenommen und durchgeführt werden. Die Verletzung der Mitteilungspflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann bei erstmaligem Vergehen mit einer Geldbuße von bis zu 100.000,00 Euro, im Wiederholungsfall mit einer Geldbuße von bis zu 1 Million Euro bestraftwerden.

Ein Abruf von Daten aus dem Transparenzregister ist allerdings erst ab dem 27. Dezember 2017 möglich.

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